Schlecht für Bauern?Erben sollen Ergänzungsleistungen weiterhin zurückerstatten
aru
8.3.2024
Die Nachfahren jener, die Ergänzungsleistungen bezogen haben, aber über Immobilien verfügten, sollen die EL weiterhin zurückerstatten. Ein Vorstoss, der dies ändern wollte, scheiterte im Nationalrat.
aru
08.03.2024, 15:57
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Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen
Wer im Alter auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, aber über ein Haus verfügt, sollte nun aufpassen. Denn nach dem Ableben dieser Person müssen die EL zurückerstattet werden.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit wollte dies aus Rücksicht auf Bauernfamilien ändern, doch der Nationalrat winkte ab.
Ihm seien keine Fälle bekannt, bei denen dies ein Problem war, sagt der Bauernverbandspräsident und Nationalrat Markus Ritter (Mitte) im Rahmen der Debatte.
Eigentlich war der Fall klar. Das seit 2021 geltende Gesetz, wonach bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod durch die Erben zurückerstattet werden sollen, sollte ersatzlos gestrichen werden.
So wolle es die Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit. Doch im Nationalrat war am Donnerstag die Mehrheit für die Beibehaltung des Gesetzes. Was ist geschehen?
Heute gilt: Wer im Alter am Existenzminimum lebt, hat zusätzlich zur AHV auch ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL). Auch wenn die Person ein geringes Vermögen von unter 30'000 Franken besitzt (Ehepaare 50'000 Franken) oder eine Immobilie, hat sie Anrecht auf EL.
Bauernfamilien besonders davon betroffen
Die bezogenen EL müssen aber zurückbezahlt werden, wenn die Person verstorben ist: sind dazu nicht genügend flüssige Mittel vorhanden, notfalls auch mit dem Erlös aus einem Hausverkauf.
Davon besonders betroffen seien Bauernfamilien, wie die Kommission in ihrem Vorstoss schreibt, da diese oft nicht über ausreichend flüssige Mittel verfügen würden. Auch eine Hofübergabe wäre dadurch verunmöglicht. Volkswirtschaftlich und gesellschaftspolitisch sei dies nicht sinnvoll, heisst es weiter.
Obwohl der Bundesrates die Annahme der Motion beantragte, lehnte sie der Nationalrat mit 117 zu 57 Stimmen ab. Warum? Den Ausschlag im Rat habe vor allem das Votum des Bauernverbandspräsidenten und Nationalrats Markus Ritter (Mitte) gegeben, schreibt der «Tages-Anzeiger». Ihm sei kein einziger Fall bekannt, in dem eine Hofübergabe wegen der EL-Rückerstattungspflicht verhindert worden wäre.
Nun gilt also weiter: Die Rückerstattungspflicht gilt ab einem Erbe von 40'000 Franken. Und die Erben müssen die EL zahlen, welche der Verstorbene in den vergangenen zehn Jahren in Anspruch genommen hat. Da das Gesetz erst ab 2021 in Kraft getreten ist, müssen erst die EL zurückerstattet werden, welche nach dem 1. Januar des selben Jahres ausbezahlt wurden. Gut möglich, dass Ritter aus diesem Grund noch keinen Fall kennt, bei dem die Hofübergabe verhindert worden ist.