Verschärfte Corona-Massnahmen Was ab heute noch möglich ist und was nicht

Von Anna Kappeler

18.1.2021 - 09:30

Welche Läden dürfen offen haben, welche müssen schliessen?
Welche Läden dürfen offen haben, welche müssen schliessen?
Bild: KEYSTONE

Ab heute heisst es Durchbeissen: Der Bundesrat verlängert die geltenden Corona-Regeln bis Ende Februar und beschliesst zusätzliche Massnahmen. Was gilt? Fragen und Antworten als Orientierungshilfe.

Muss ich heute Montag noch ins Büro gehen?

Ab heute Montag, 18. Januar, gilt eine Homeoffice-Pflicht. Das bedeutet: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Arbeiten von zu Hause anzuordnen – zumindest überall dort, wo dies aufgrund der Art der Arbeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ebenfalls geregelt ist, dass der Arbeitgeber den Angestellten keine Entschädigung für ihre Unkosten – etwa für Strom oder die Miete – leisten muss.

Aktualisierter Artikel

Dieser Text erschien das erste Mal am vergangenen Mittwoch nach dem Beschluss des Bundesrats. Da die Massnahmen ab heute gelten, publizieren wir den Artikel erneut.

Ich kann aber nicht von zu Hause arbeiten – was gilt?

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen – neu auch am Sitzplatz – überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von dieser Maskenpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.

Ich bin besonders gefährdet, mein Job lässt kein Homeoffice zu. Bekomme ich weiterhin Lohn?

Ja. Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.



Ich bin schwanger. Bin ich besonders gefährdet?

Ja. Gemäss Art. 27a der Covid-Verordnung gelten Schwangere als besonders gefährdete Personen. Ihnen muss folglich Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung ermöglicht werden.

Die Arbeitgeber müssen neu Homeoffice anordnen, wo dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Die Arbeitgeber müssen neu Homeoffice anordnen, wo dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Bild: Keystone/Alessandro della Valle

Ab wann sind die Läden zu?

Ab heute Montag, 18. Januar. Die Schliessung gilt für Einkaufsläden und Märkte, die keine Güter des täglichen Bedarfs verkaufen.

Welche Läden bleiben offen?

Die Lebensmittelläden haben weiterhin geöffnet, doch es gibt auch weitere Ausnahmen für Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker und Hörgeräteläden.

In den Läden dürfen sich aber nur noch wenige Menschen aufhalten. Massgebend hierfür ist die freie Fläche. Und die Geschäfte müssen weiterhin Schutzkonzepte einhalten.

Kann ich noch zum Coiffeur gehen?

Können Sie. Dienstleister wie Coiffeursalons, Post, Banken, Reisebüros, Solarien und Waschsalons müssen aber jeweils zwischen 19 und 6 Uhr sowie sonntags schliessen – auch in Bahnhöfen und an Flughäfen. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. 

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Kann ich mich noch mit Freunden treffen?

Bei privaten Veranstaltungen und Menschenansammlungen zieht der Bundesrat die Schraube an. Im privaten Rahmen und im öffentlichen Raum dürfen sich maximal noch fünf Personen treffen. Und: Kinder werden dabei mitgezählt. Für eine Familie mit drei Kindern bedeutet das de facto ein Kontaktverbot zu anderen Leuten, wie Bundesrat Alain Berset an der Medienkonferenz bestätigte. Er selbst sei davon auch betroffen.

Mit wie vielen Haushalten darf ich mich noch treffen?

Es gilt weiterhin die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte zu beschränken. 

Kann ich noch Ausflüge machen?

Ja, aber empfohlen ist es nicht. Der Bundesrat fordert die Menschen auf, zu Hause zu bleiben und soziale Kontakte auf ein Minimum beschränken. Auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge soll verzichtet werden. Weiterhin sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten. Und: Gemeinsam gesungen werden soll nur in der Familie und in der Schule.

Wann kann ich wieder in die Beiz?

Nicht vor März. Denn Gastronomiebetriebe müssen mindestens bis Ende Februar geschlossen bleiben. Das gilt auch für Bars. Öffnen dürfen nur Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Restaurants in Hotels, diese aber nur für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.

Was ist mit meinen Hobbys? 

Auch da muss man in nächster Zeit kürzertreten: Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben bis mindestens Ende Februar geschlossen, darunter fallen etwa Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos. Dasselbe gilt auch für Discos und Tanzlokale.

Kulturelle Aktivitäten in Kleingruppen und von unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen bleiben möglich, Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

Kann ich noch Sport treiben?

Auch Sportanlagen bleiben bis mindestens Ende Februar geschlossen. Im Freien darf man jedoch weiterhin Sport treiben, in Gruppen von maximal fünf Personen. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinder bis 16 Jahre dürfen zusammen Sport treiben, aber keine Wettkämpfe austragen.



Können die Kinder noch in die Schule?

Eine Schliessung der Schulen wie im Frühling 2020 hat der Bundesrat noch nicht beschlossen. Die Kantone sollen sich aber überlegen, welche Massnahmen in den obligatorischen Schulen getroffen werden könnten, falls Verschärfungen nötig werden sollten. Hochschulen dagegen müssen zwingend auf Fernunterricht setzen.

Kann ich noch zum Arzt?

Spitäler, Kliniken und Arztpraxen bleiben geöffnet. Auch soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und die Autovermietung dürfen weiterhin öffnen.

Aber Skifahren bleibt erlaubt?

Soweit ja. Denn über Skigebiete und Hotels entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung der Pisten nur erlauben, wenn es die epidemiologische Lage zulässt und bei genügend Kapazitäten von Tests, Contact-Tracing und Spitälern. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden. Und: Après-Ski-Gaudi ist weiterhin nicht erlaubt.

Ist das kein Widerspruch zu den anderen Massnahmen?

Skifahren tue man draussen, rechtfertigte sich Gesundheitsminister Alain Berset an der Medienkonferenz. Allenfalls die Transportmittel könnten ein Problem sein.

Corona-Massnahmen des Bundes ab 18. Januar

  • Die Schliessung von Restaurants, Bars und Freizeitbetrieben wird um fünf Wochen bis Februar verlängert.
  • Geschäfte, die keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten, müssen schliessen. Dafür fallen für die anderen die eingeschränkten Öffnungszeiten wieder weg.
  • Im privaten und öffentlichen Raum dürfen sich nur noch maximal fünf Personen treffen, Kinder eingerechnet.
  • Wo immer möglich, müssen die Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Im Büro gilt die Maskenpflicht neu auch im Sitzen, wenn sich mehr als eine Person im Raum aufhält.
  • Besonders gefährdete Personen haben neu Recht auf Homeoffice. Wo dies nicht möglich ist, muss am Arbeitsplatz ein gleichwertiger Schutz möglich sein, ansonsten wird die Person beurlaubt.

Transparenz: Der Artikel wurde mit Material der SDA ergänzt.

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Von Anna Kappeler