Familienstreit im Kanton SchwyzMutter klagt gegen Gotte und Götti vor Bundesgericht
Samuel Walder
4.12.2024
Ein Streit zwischen einer Mutter und dem Gotti ihres Kindes mit Trisomie 21 führt bis vor das Bundesgericht. Der Fall wirft grundlegende Fragen zu den Grenzen von Kesb-Meldungen und Ehrverletzungen auf.
Samuel Walder
04.12.2024, 11:06
04.12.2024, 11:19
Samuel Walder
Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen
Die Paten warfen der Mutter vor, ihren Sohn mit Trisomie 21 emotional abzulehnen und zu vernachlässigen.
Daraufhin wurde die Mutter bei der Kesb gemeldet. Ein Streit bis vor Bundesgericht entsteht.
Das Bundesgericht hält die Aussagen der Paten in der Kesb-Meldung für potenziell ehrverletzend und verlangt eine Prüfung.
Nach Ansicht der obersten Richter muss das Kantonsgericht den Fall jetzt neu prüfen.
Ein Streit zwischen einer Mutter und den Paten ihres Kindes mit Trisomie 21 hat das Bundesgericht an seine Grenzen gebracht. Auslöser war eine Gefährdungsmeldung, die die Paten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eingereicht hatten, wie der «Bote der Urschweiz» berichtet.
Darin warfen sie der Mutter vor, ihren Sohn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend zu fördern und ihn emotional abzulehnen. Diese Aussagen haben zu erheblichen Spannungen geführt – und rechtlichen Konsequenzen.
Eskalation nach Kesb-Meldung
Die Paten behaupteten in ihrer Meldung, die Mutter habe ihr Kind nie akzeptiert und es zu Beginn sogar als «Monster» bezeichnet. Zudem führten sie an, dass der Junge in vielerlei Hinsicht vernachlässigt werde: Er würde den Grossteil seiner Zeit allein verbringen, ungesund ernährt werden und keine altersgerechte Förderung erhalten. Diese Anschuldigungen lösten bei der Mutter nicht nur Empörung, sondern auch Angst aus, das Sorgerecht zu verlieren.
Die Mutter reagierte mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie gab an, die Aussagen hätten sie psychisch schwer belastet und sogar zu gesundheitlichen Problemen geführt. Sie forderte 5000 Franken Genugtuung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie das Kantonsgericht sahen jedoch keinen Anlass, die Strafanzeige weiterzuverfolgen. Die beanstandeten Passagen der Kesb-Meldung seien sachlich formuliert und üblich für solche Verfahren, so das Kantonsgericht.
Bundesgericht widerspricht
Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung nicht. Es hält die Aussagen der Paten für «grundsätzlich ehrverletzend». Besonders der Vorwurf, das Kind werde von der Mutter emotional abgelehnt und als Druckmittel im Scheidungsverfahren genutzt, sei geeignet, den Ruf der Mutter massiv zu schädigen.
Nach Ansicht der obersten Richter muss das Kantonsgericht den Fall neu prüfen. Dabei sollen die Paten die Möglichkeit erhalten, die Richtigkeit ihrer Aussagen zu beweisen. Entscheidend sei, ob sie in gutem Glauben gehandelt haben oder bewusst falsche Behauptungen aufstellten – nur Letzteres könnte strafbar sein.
Relevanz für künftige Kesb-Meldungen
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Gratwanderung bei Gefährdungsmeldungen. Einerseits müssen solche Berichte Missstände klar benennen, um das Wohl eines Kindes zu schützen. Andererseits können sie bei unzureichender Grundlage oder überspitzter Darstellung erheblichen Schaden für die Betroffenen verursachen.
Das Urteil des Bundesgerichts unterstreicht, dass auch bei Kesb-Meldungen die Grenzen der Ehrverletzung nicht überschritten werden dürfen. Gleichzeitig wird jedoch betont, dass eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn bewiesen werden kann, dass die Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben wurden.
Die endgültige Entscheidung liegt nun wieder beim Kantonsgericht, das den Fall im Lichte der Vorgaben des Bundesgerichts erneut bewerten muss.
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