Steuererklärung 2023 So füllst du die Formulare richtig aus, ohne zu verzweifeln

Von Monique Misteli

31.1.2023

Wer als Yogalehrer*in einen Zustupf verdient, muss den auch in der Steuererklärung angeben.
Wer als Yogalehrer*in einen Zustupf verdient, muss den auch in der Steuererklärung angeben.
Keystone

Dieser Tage landet sie wieder in den Briefkästen – die Steuererklärung. Damit du bis am Ende des Ausfüllens nicht total entnervt bist, erklärt eine Expertin, worauf du achten musst.

Von Monique Misteli

31.1.2023

Valérie Beaumot wohnt allein in einer Zweizimmerwohnung in der Stadt Bern. Die 32-Jährige arbeitet 80 Prozent in der Personalabteilung eines KMU. Mal fährt sie mit dem Velo, mal mit dem Bus zur Arbeit. Als Yogalehrerin verdient sie noch einen kleinen Zustupf und hat im letzten Herbst einen Masterstudiengang an der Fachhochschule begonnen. Vor Kurzem hat die Konfessionslose Aktien von Nestlé ge- und mit einem kleinen Gewinn wieder verkauft. Zudem hat ihre Tante ihr eine teure Designer-Kommode im Wert von 7'000 Franken geschenkt.

Steuer- und Treuhandexpertin Nadja Haldemann-Good von Gfeller + Partner AG in Langenthal (BE) hat das fiktive Beispiel von blue News angeschaut und erklärt, worauf du beim Ausfüllen deiner Steuererklärung achten kannst.

Dabei ist wichtig, dass die Angaben jeweils für den Kanton Bern gelten und je nach Kanton variieren.

Einkommen

  • Sämtliche Lohnausweise, auch für Neben- und Teilzeiterwerb
    Bemerkung: Valéries Haupteinkommen stammen aus den 80 Prozent Haupterwerbstätigkeit in der Personalabteilung der Firma ABC AG. Als Haupterwerb gilt immer das Einkommen, mit dem man den Lebensunterhalt bestreitet. Den Zustupf, den sie als Yogalehrerin in einem Studio einer Bekannten dazu verdient, muss sie als Nebenerwerb deklarieren. Als Nebenerwerb gilt, wenn ein geringes Nebeneinkommen in einer anderen Berufsgattung als dem Haupterwerb erwirtschaftet wird. Das heisst, würde Valérie beispielsweise zu 20 Prozent die Personalaufgaben im Büro ihres Freundes übernehmen, dann müsste sie die ebenfalls als Haupterwerb deklarieren.

    Je nach Situation sind die weiteren Belege, die man beilegen muss.
  • Erfolgsrechnung und Bilanz bei selbständiger Erwerbstätigkeit respektive eine Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben.
  • Belege über Taggeld- oder Ersatzeinkünfte (ALV, EO, Mutterschaftsentschädigung etc.).
  • Rentenbescheinigungen (AHV, IV, Pensionskasse, Suva, ausländische Renten).
  • Aufstellung über erhaltene Alimente (Kinder bis zur Volljährigkeit).

Liegenschaften

  • Neubewertung respektive Schätzung sämtlicher Liegenschaften.
    Bemerkung: Das Beispiel Valérie hat zwar keine Liegenschaften. Hätte sie Liegenschaften, würde der amtliche Wert der Liegenschaft sowie der Eigenmietwert automatisch an die Steuerverwaltung übermittelt und auf dem Formular aufgedruckt bzw. von Amtes wegen korrigiert werden. 
  • Rechnungen oder Belege über Unterhalts-, Versicherungs- und Verwaltungskosten.
    Bemerkung: Grössere Unterhaltskosten und Ersatzbeschaffungen wie zum Beispiel eine Dachsanierung oder Ersatz einer Waschmaschine, können effektiv abgezogen werden. Das heisst, der ganze Rechnungsbetrag kann von den Steuern abgezogen werden. Die meisten Kantone verfügen über Merkblätter oder Wegleitungen, woraus die abziehbaren Kosten ersichtlich sind.

    Weitere Dokumente, die man einreichen muss, sofern die auf die eigene Situation zutreffen.
  • Für Stockwerkeigentum zusätzlich Unterhalts- und Betriebskostenabrechnung (Verwaltung).
  • Bei vermieteten Liegenschaften: Aufstellung über die Mieterträge (Mieterspiegel).

Berufsauslagen

  • Fahrkosten zum Arbeitsort (Bahnabonnemente, Park-and-Ride-Kosten etc.).
    Bemerkung: Bei den Fahrkosten gibt es keinen Pauschalabzug. Valérie kann also die Kosten für ihr Velo (in den meisten Kantonen eine Pauschale von 700 Franken) sowie die effektiven Kosten für das Streckenabonnement abziehen. Der Maximalabzug beim Bund beträgt 3000 Franken, bei den Kantonen ist er unterschiedlich hoch angesetzt. Die Kürzung wird von der Steuerverwaltung automatisch vorgenommen.
  • Essensabzug
    Bemerkung: Pro Jahr können maximal 220 Arbeitstage geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber keine Kantine, dann können 15 Franken pro Tag abgezogen werden, bei Kantinenverpflegung oder anderen Vergünstigungen 7.50 Franken. Valérie kann entsprechend ihrem Haupterwerb 80 Prozent davon abziehen, also 176 Tage.
  • Aufstellungen und Belege über die effektiven Berufsauslagen (sofern grösser als der Pauschalabzug, der von den meisten Kantonen gewährt wird).

Schulden

  • Bescheinigungen von Schulden per 31. Dezember sowie Zinsbescheinigungen.
    Bemerkung: Dazu gehören nicht nur Hypotheken, sondern auch Darlehen, Privatkredite, aber auch offene Kreditkarten- oder Steuerschulden.
  • Liegenschaftssteuern im Kanton.

Wertschriftenverzeichnis

  • Bescheinigungen aller Bank- und Postkonten per 31. Dezember, inklusive Zinsbescheinigungen.
    Bemerkung: Valérie hat drei Bankkonten, auf welchen Kontoführungs- und Depotgebühren für das Verwalten ihres Geldes über 200 Franken anfallen. Diese kann sie von den Steuern abziehen. Ob die effektiv oder pauschal abgezogen werden, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Bern gilt effektiv.
  • Saldierungsbestätigung der Konten, welche während des Jahres aufgelöst wurden.
  • Depotverzeichnis mit allfälligen Dividendenabrechnungen, Kaufs- und Verkaufsbelegen von Wertschriften oder ein Steuerverzeichnis.
    Bemerkung: Während der Haltedauer der Nestlé-Aktien hat Valérie Dividenden über 1500 Franken erhalten, wobei ihr 975 Franken aufs Konto gutgeschrieben wurden. Valérie muss nun den Bruttoertrag, also die 1500 Franken als Dividendenertrag im Wertschriftenverzeichnis deklarieren, damit ihr die 525 Franken Verrechnungssteuer, die bei der Auszahlung abgezogen wurden, wieder zurückerstattet werden. Den Gewinn, welchen sie aus dem Verkauf ihrer Aktien gemacht hat, muss Valérie nicht deklarieren. Das nennt man einen steuerfreien Kapitalgewinn. Hätte sie die Aktien mit Verlust verkauft, könnte sie diesen auch nicht abziehen.
    Aber Achtung: Wird der Aktienhandel gewerbsmässig betrieben, dann wird aus dem steuerfreien Kapitalgewinn steuerbares Erwerbseinkommen.
  • Angaben zu Dividenden und Guthaben gegenüber eigener AG/GmbH, inklusive Zinsgutschrift (Kontokorrent).
  • Lotteriegewinne.

Weitere Vermögenswerte

  • Übrige Vermögenswerte (z.B: Bargeld, Edelmetalle, Kunst, Sammlungen, Boot etc.).
    Bemerkung: Bemerkung: Die Designer-Kommode, welche Valérie im Wert von 7000 Franken von ihrer Tante geerbt hat, muss sie als erhaltene Schenkung deklarieren. Im Kanton Bern sind Erbschaften und Schenkungen bis 12'000 Franken innerhalb von fünf Jahren steuerfrei.
  • Angaben über private Motorfahrzeuge (Kaufpreis, Jahrgang).
  • Anteile an unverteilten Erbschaften, inklusive Erträge.

Diverse Abzüge

  • Belege über die Beiträge an die Säule 3a.
  • Bescheinigung über Einkäufe in die 2. Säule (Pensionskasse).
  • Alimente an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an minderjährige Kinder.
  • AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge.
  • Belege zu den Aus- und Weiterbildungskosten.
    Bemerkung: Valérie kann ihre selbst getragenen Semestergebühren und weitere Auslagen für ihr Masterstudium beim Fiskus geltend machen. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass man mit dem erlernten Wissen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und auch will.
  • Belege über die Kinderbetreuungskosten.
  • Angaben zu selbst getragenen Krankheitskosten wie zum Beispiel Selbstbehalt Krankenkasse, Zahnarztkosten, Medikamente etc.
  • Zuwendungen an politische Parteien und gemeinnützige Organisationen.
  • Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen.
    Bemerkung: Ob die Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen abgezogen werden können, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab sowie davon, ob die zu unterstützende Person arbeiten kann oder nicht. Ist die Person alt und gebrechlich, darf ein bestimmtes Mindesteinkommen und Vermögen nicht überschritten werden. Ist die Person im Ausland ansässig, dann müssen ebenfalls deren Einkünfte und Vermögen sowie sämtliche Überweisungen nachgewiesen werden.

Weiteres

  • Erhaltene oder ausgerichtete Schenkungen/Erbschaften oder Erbvorbezüge (Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad, Betrag, Datum).
  • Ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge (Datum, Betrag, Vorsorgeeinrichtung).
  • Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland sind für die Erstellung der Steuererklärung ebenso relevant.

Bis zu 500 Franken für Steuerexperte oder doch lieber selber ausfüllen?

Oft wird die Frage gestellt, ob die Akonto-Zahlungen der Steuerrechnungen beglichen werden sollen. Laut Nadja Haldimann-Good lohnt es sich immer, die Rechnungen fristgerecht zu bezahlen, denn dann falle kein Verzugszins an. Ob ein Experte/eine Expertin bezüglich der Steuererklärung beizuziehen sei, komme auf die Komplexität der Verhältnisse an. Verfügt ein Steuerpflichtiger über ein Einkommen, wenige Bankkonten und Abzüge wie 3. Säule, braucht es in den seltensten Fällen professionelle Hilfe.

Bei grösseren Veränderungen wie Heirat, Scheidung, Erbschaft, Liegenschaftskauf wird es häufig komplexer und es tauchen auf einmal ungewohnte Verhältnisse und Fragestellungen auf, welche den (vorübergehenden) Beizug eines Experten/einer Expertin durchaus sinnvoll machen. Wie viel eine Steuerberatung kostet, sei sehr unterschiedlich, sagt Haldimann-Good, aber selbst bei einfacheren Verhältnissen sollte man mit Kosten ab 350 Franken rechnen, wenn man professionelle Betreuung erwartet.

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