Tierseuche Krebspest bei Edelkrebs in Thurgauer Gewässer nachgewiesen

masn, sda

12.12.2024 - 14:49

Süsswasserkrebse weisen bei einer Infektion mit der Krebspest eine hohe Sterblichkeit auf. Im Bild zu sehen ist ein Steinkrebs. (Symbolbild)
Süsswasserkrebse weisen bei einer Infektion mit der Krebspest eine hohe Sterblichkeit auf. Im Bild zu sehen ist ein Steinkrebs. (Symbolbild)
Keystone

Bei einem im Tobelbach in der Gemeinde Erlen TG tot aufgefundenen Edelkrebs ist die Krebspest festgestellt worden. Das kantonale Veterinäramt ergriff gemäss der Staatskanzlei Massnahmen, um eine weitere Verbreitung der für Süsswasserkrebse tödlichen Tierseuche zu verhindern. Für Menschen und andere Tiere sei die Krankheit ungefährlich.

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Ende November wurden im Tobelbach insgesamt sechs tote Edelkrebse gefunden. «Mittels Laboruntersuchung wurde bei einem dieser Krebse die Krebspest nachgewiesen», wie die Staatskanzlei des Kantons Thurgau am Donnerstag in einer Mitteilung schrieb. Einheimische Süsswasserkrebse wie der Edelkrebs seien besonders empfänglich und wiesen bei einer entsprechenden Infektion eine hohe Sterblichkeitsrate auf.

Das Veterinäramt habe die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen angeordnet. «Zur Prävention und Bekämpfung wurden ein Sperrgebiet ausgeschieden und flankierende, tierseuchenpolizeiliche Massnahmen festgelegt», so die Staatskanzlei weiter. Das Sperrgebiet umfasse die Gewässer Tobelbach und Aach von deren Quellen bis zur Mündung in den Bodensee.

Wie der Internetseite des Veterinäramts zu entnehmen ist, beinhalten die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen im Sperrgebiet unter anderem, dass lebende Krebse weder in dieses gebracht noch aus diesem herausgenommen werden dürfen. Tote und getötete Krebse aus dem Gebiet müssen dem Fischereiaufseher oder der Jagd- und Fischereiverwaltung übergeben werden.

Reinigungspflicht für Geräte

Für Geräte, welche in den beiden Gewässern eingesetzt wurden, besteht eine Pflicht zur Reinigung und zur Desinfektion vor einem nächsten Einsatz. Eine Reinigungspflicht gilt deshalb, weil die Übertragung nicht nur über erkrankte und tote Krebse, sondern auch über kontaminiertes Wasser sowie über kontaminierte Gegenstände erfolgt.

Bei der Krebspest handelt es sich um eine gemäss Tierseuchengesetzgebung zu bekämpfende Tierseuche.