Eckdaten zur AHV-Reform So werden Frauen für Erhöhung des Rentenalters entschädigt

SDA, gbi

30.8.2023 - 11:33

Das Stimmvolk hat die Erhöhung des Frauen-Rentenalters auf 65 Jahre 2022 knapp angenommen. Im Bild: ein Abstimmungs-Button von SVP-Nationalrätin Diana Gutjahr.
Das Stimmvolk hat die Erhöhung des Frauen-Rentenalters auf 65 Jahre 2022 knapp angenommen. Im Bild: ein Abstimmungs-Button von SVP-Nationalrätin Diana Gutjahr.
Archivbild: Keystone

Ab 2025 steigt das Rentenalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre an. Frauen der neun Jahrgänge, die nach Reformstart zuerst in Rente gehen, werden entschädigt. Die Details hat jetzt der Bundesrat definiert.

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  • Das Rentenalter für Frauen steigt ab 2025 von 64 auf 65 Jahre an.
  • Frauen der neun Jahrgänge ab 1961 erhalten einen finanziellen Ausgleich. Details dazu hat der Bundesrat nun festgelegt.
  • Unter anderem wurde per Verordnung festgelegt, dass der Zuschlag auf die Rente aufgrund des bis zum Erreichen des Renten-Referenzalters erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt wird.
  • Und: Es gibt keinen Teuerungsausgleich auf diesen Zuschlag.

Das Rentenalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. So hat es das Stimmvolk im September 2022 entschieden. Der Bundesrat hat nun Details zur Umsetzung und den Kompensationszahlungen festgelegt.

Da die Reform bereits ab 2024 umgesetzt wird, gehören zwischen 1961 und 1969 geborene Frauen zu den Übergangsjahrgängen.

Gehen sie nicht vorzeitig in Pension, erhalten sie einen Zuschlag auf ihre AHV-Rente. Lassen sie sich vorzeitig pensionieren, wird ihnen die Rente weniger stark gekürzt als normalerweise.

Erster Anstieg ab 2025

Das Rentenalter für Frauen steigt 2025 erstmals um drei Monate an – betroffen sind Frauen mit Jahrgang 1961. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten, 1963 Geborene neun Monate und 1964 und später Geborene bis zum 65. Geburtstag. Das höhere Referenzalter gilt analog auch für die berufliche Vorsorge.

Der Bundesrat hat am Mittwoch per Verordnung festgelegt, dass der Zuschlag auf die Rente der Frauen der neun Übergangsjahrgänge aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt wird, das bis zum Erreichen des Renten-Referenzalters erzielt wird.

Kein Teuerungsausgleich

Der Beitrag wird lebenslang in unveränderter Höhe ausbezahlt. Einen Teuerungsausgleich gibt es demnach nicht bei diesem Zuschlag, der je nach Jahrgang und Einkommen zwischen 12.50 und 160 Franken im Monat beträgt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte moniert, dass bei gleichbleibender Teuerung der Zuschlag am Lebensende der Betroffenen noch knapp halb so viel wert wäre wie derzeit.

Bei Teilrenten wird der Rentenzuschlag nach Beitragsjahren abgestuft. Wie die Altersrente soll auch die Höhe des Rentenzuschlags davon abhängen, wie lange die versicherte Frau Beiträge bezahlt hat.

Bei Frühpensionierung werden Renten weniger stark gekürzt

Frauen der neun Übergangsjahrgänge, die sich vorzeitig pensionieren lassen, wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt.

Die Ansätze werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. Fixe Grössen haben diese Einkommensklassen nicht, sondern sie werden anhand der minimalen AHV-Rente bestimmt.

Für die höchste Einkommensstufe und bei einem Vorbezug der Rente drei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters liegt der Kürzungssatz bei 10,5 Prozent. Bei den tiefsten Einkommen wird die Rente nicht gekürzt, wenn sie bis ein Jahr vorbezogen wird.

Teil-Vorbezug und Teil-Aufschub

Ab 2024 wird neu für alle ein Teil-Vorbezug oder ein Teil-Aufschub der Rente möglich, was erlaubt, die Erwerbsarbeit schrittweise zu reduzieren. Wer über das Referenzalter hinaus für Lohn arbeitet, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen oder dies bis zum Freibetrag nicht tun will.

Einsparungen von 9 Milliarden Franken

Bis 2032 spart die AHV nach Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) durch die spätere Pensionierung der Frauen rund 9 Milliarden Franken. Der Ausgleich für die Frauen kostet die AHV demgegenüber rund 2,8 Milliarden Franken.

Zweites Standbein der AHV-Reform ist der Zuschuss aus der Mehrwertsteuer für die erste Säule. Der Mehrwertsteuer-Normalsatz steigt am 1. Januar 2024 von 7,7 auf 8,1 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergungen wird von 3,7 auf 3,8 Prozent angehoben und der reduzierte Satz von 2,5 auf 2,6 Prozent.

SDA, gbi