Straferhöhungen und Lärmbekämpfung Diese Änderungen ab 2025 im Strassenverkehr musst du kennen

Samuel Walder

16.12.2024

Ab nächstem Jahr ändert sich auf den Schweizer Strassen einiges. Das musst du wissen. (Archivbild)
Ab nächstem Jahr ändert sich auf den Schweizer Strassen einiges. Das musst du wissen. (Archivbild)
sda

Ob knallende Auspuffanlagen oder laufende Motoren im Leerlauf – ab 2025 wird unnötiger Fahrzeuglärm härter geahndet. Auch weitere Änderungen werden ab nächstem Jahr antreten.

Samuel Walder

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Ab dem 1. Januar werden vermeidbarer Fahrzeuglärm und laute Auspuffanlagen mit Strafen von bis zu 10'000 Franken geahndet.
  • Strafen für alltägliche Lärmsünden, wie unnötiges Motorlaufenlassen, steigen von 60 auf 80 Franken.
  • Die Massnahmen sind Teil eines Plans, um die Lärmbelastung in der Schweiz nachhaltig zu reduzieren und mehr Rücksichtnahme zu fördern.

Ab dem 1. Januar tritt eine neue Regelung in Kraft, die gezielt gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm vorgeht. Insbesondere sind Auspuffanlagen betroffen, die durch Knallgeräusche für unnötige Lärmbelästigung sorgen. Laut dem Bundesamt für Strassen (Astra) wird solches Verhalten künftig hart geahndet: Es drohen Bussen von bis zu 10’000 Franken.

Doch das ist nicht alles. Auch die Strafen für alltägliche Lärmsünden werden verschärft. Wer beispielsweise den Motor seines Fahrzeugs unnötig laufen lässt, muss statt bisher 60 neu 80 Franken zahlen. Die verschärften Massnahmen sind Teil eines umfassenderen Plans, um die Lärmbelastung in der Schweiz nachhaltig zu reduzieren.

Die Botschaft ist klar: Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Mitmenschen wird ab dem neuen Jahr noch konsequenter eingefordert.

Ab 1. Januar 2025

Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm und Erhöhung der Ordnungsbusse.

Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen zu erzeugen. Dies betrifft insbesondere das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen. Es droht eine Busse von bis zu 10'000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten. Zudem erhöhen sich die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken.

Motorräder müssen für die Erstzulassung «Euro 5+» erfüllen: Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.

Änderungen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse: Die Anlagen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) werden alle zwei Jahre aktualisiert, um neue Erkenntnisse über die Sicherheit und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. So erfolgte bspw. eine Überarbeitung der Liste der gefährlichen Güter. Zudem wurde auch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) angepasst.

Ab 1. März 2025

Ab 1. März 2025 sind in der Schweiz drei Fälle des automatisierten Fahrens erlaubt.

Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.

Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden.

Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.

Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden.

Ab 1. Juli 2025

Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung: In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.

Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst: Es wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder geschaffen. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.

Die Bedeutung der Signale «Fahrrad» und «Motorfahrrad» werden erweitert: Das Symbol «Fahrrad» gilt für Velos und neu für alle Unterkategorien von Motorfahrrädern (schnelle und langsame E-Bikes, E-Trottinette bis max. 20km/h etc.). Das Symbol «Motorfahrrad» umfasst wie bisher schnelle E-Bikes und benzinbetriebene Mofas (schnelle Motorfahrräder) sowie die neu geschaffene Kategorie «schwere Elektro-Motorfahrräder». Verkehrsflächen, die mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder signalisiert sind, dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht befahren werden, neu auch nicht mit abgestelltem Motor. Die verantwortlichen Behörden können schnelle und schwere Motorfahrräder künftig, je nach lokalen Verhältnissen, von der Pflicht ausnehmen, Velowege zu benützen.