«Dich würde ich gerne mal nackt sehen» Bademeister zu Recht wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen

we, sda

22.10.2024 - 09:37

Ein Bademeister einer Badeanlage im Kanton Zürich erhielt eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung. (Symbolbild)
Ein Bademeister einer Badeanlage im Kanton Zürich erhielt eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung. (Symbolbild)
Keystone

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die fristlose Kündigung eines Bademeisters, der sich gegenüber einer Kollegin wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend geäussert hatte, als rechtmässig bestätigt.

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  • Ein Bademeister in einer Zürcher Gemeinde wurde wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen.
  • Das Verwaltungsgericht bestätigte die Kündigung und stufte die Aussagen des Bademeisters als eindeutige sexuelle Belästigung ein.
  • Der Bademeister kann den Entscheid des Verwaltungsgerichts noch vor das Bundesgericht bringen.

«Dich würde ich gerne mal nackt sehen», sagte der Bademeister, der 2023 in einer Zürcher Gemeinde tätig war, laut dem am Dienstag veröffentlichten Verwaltungsgerichtsurteil zu einer Kollegin.

Zudem habe er sie und ihre Figur als «hübsch» bezeichnet und ihr gesagt, dass er sie gerne zu sich nach Hause mitnehmen wolle. Er fragte sie laut dem Urteil auch, ob sie Pornos schaue. Als die Frau dem Bademeister sagte, sein Verhalten sei grenzüberschreitend, spielte er dies herunter und sagte, er mache nur Witze.

Rund eine Woche später fragte der Bademeister die Frau dann mit Gummihandschuhen an den Händen: «Guck, ich bin Gynäkologe, wo soll ich dich untersuchen?» Daraufhin meldete sie die Vorfälle dem stellvertretenden Betriebsleiter.

Eindeutig unerwünschte sexuelle Annäherungen

Als der Bademeister mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, bestritt er diese nicht, machte aber geltend, er habe geglaubt, er könne mit der betroffenen Mitarbeiterin offen über alles reden, und der besagte Umgang beruhe auf Gegenseitigkeit. Daraufhin erhielt der Bademeister die fristlose Kündigung.

Der Bademeister legte erfolglos Rekurs beim Bezirksrat ein, und nun wies auch das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ab. Das Gericht stellte klar, dass seine «Komplimente» eindeutig als unerwünschte sexuelle Annäherungen zu werten seien und somit unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen. Ob der Beschwerdeführer sich dessen bewusst war, sei dabei unerheblich.

Das Gericht erachtete die fristlose Kündigung somit als rechtmässig, der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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