Wahlrecht SZ Regierung will bei Wahlrecht für Beeinträchtigte nicht vorpreschen

liku, sda

6.11.2023 - 09:46

Im Kanton Schwyz wird über das Wahlrecht von Menschen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung diskutiert. (Symbolbild)
Im Kanton Schwyz wird über das Wahlrecht von Menschen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung diskutiert. (Symbolbild)
Keystone

Der Schwyzer Regierungsrat will das Abstimmen auf kantonaler Ebene für Menschen mit psychischer oder geistiger Beeinträchtigung nicht öffnen. Grund dafür sei eine derzeit laufenden Bestandesaufnahme des Bundesrats für eine allfällige Verfassungsrevision.

Deren Ergebnis gelte es abzuwarten, wie die Regierung in einer Antwort auf eine Motion vom Montag schrieb. Das Risiko eines «Auseinanderfallens» von eidgenössischen und kantonalen Stimm- und Wahlrechtsvoraussetzungen gelte es auf jeden Fall zu vermeiden.

Die SP-Kantonsratsmitglieder Martin Raña und Aurelia Imlig-Auf der Maur hatten in ihrer Motion darauf hingewiesen, dass im Kanton Schwyz Menschen mit einer umfassenden Beistandschaft von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen würden.

Doch die Art der Beistandschaft sage nichts darüber aus, ob sich eine Person gewissenhaft mit politischen Fragen auseinandersetze oder nicht. Weiter sei der kategorische Ausschluss gewisser Menschen mit Behinderung nicht im Einklang mit den verfassungsmässigen Grundrechten.

Wahlrecht sei «anforderungsreich»

Der Regierungsrat hielt in seiner Antwort fest, das eine umfassende Beistandschaft – früher Entmündigung genannt – nur als «ultima ratio» angeordnet werde und dauernd urteilsunfähige Personen von Gesetzes wegen handlungsunfähig seien.

Die Handlungsunfähigkeit beziehe sich auf den Rechtsverkehr und auf die Personen- und Vermögenssorge. Dass das «anforderungsreiche» Wahlrecht noch selbstbestimmt ausgeübt werden könnte, dürfe «durchaus bezweifelt werden». Auch würde dies die Frage eines Wahlrechts unabhängig von Alter und kognitiven Fähigkeiten zur Debatte stellen.

Des weiteren wies die Regierung auf die «latente Missbrauchsgefahr» hin, falls betroffene Personen das Wahlcouvert nicht selbstbestimmt ausfüllen könnten. Sie beantragte dem Kantonsrat die Motion als nicht erheblich zu erklären.

Das kantonale Stimm- und Wahlrecht für Menschen mit Beeinträchtigungen kennt bisher nur der Kanton Genf. Im Kanton Zug ist zu diesem Thema eine Motion aus den Reihen der Mitte und ALG hängig. Die Regierung stellte sich hinter das Anliegen und empfahl, die Motion erheblich zu erklären. Im Kanton Zürich soll das Recht in kommunalen Angelegenheiten künftig verankert werden.

liku, sda