FlüchtlingeLuzerner Gericht weist Antrag von Asylsuchenden ab
liku, sda
5.11.2024 - 14:40
Das Luzerner Kantonsgericht hat entschieden, dass die kantonalen Ansätze für die Asylsozialhilfe gesetzes- und verfassungskonform sind. Es wies einen von 18 Asylsuchenden eingereichten Antrag zur Aufhebung von Bestimmungen der Kantonalen Asylverordnung ab.
Keystone-SDA, liku, sda
05.11.2024, 14:40
05.11.2024, 15:56
SDA
Eine Verletzung der Menschenwürde liege nicht vor, hiess es in dem am Dienstag vom Kantonsgericht veröffentlichten Urteil. Bei den betroffenen Personen stehe die Rückkehr im Vordergrund. Dass die angefochtenen Ansätze unter den Ansätzen der einheimischen Bevölkerung liegen, sei daher gerechtfertigt und sachlich begründet.
Weiter befand das Gericht, dass die Ansätze der Asylverordnung nicht mit dem Grundbedarf gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verglichen werden könnten. Denn die Asylverordnung erbringe zusätzliche Leistungen, die in den SKOS-Richtlinien bereits enthalten sind.
Das Kantonsgericht kam daher zum Schluss, den Antrag abzuweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Verordnung ist «menschenrechtsverletzend»
Der Antrag wurde Anfang 2023 vom ehemaligen Kantonsrat Urban Frye initiiert. Anlass dazu gaben als zu tief gewertete Asylsozialhilfebeiträge. Je nach Unterkunftsart zahle der Kanton zwischen 11.50 und 14 Franken pro Tag, wie es damals hiess. Zum Vergleich: Einheimische erhielten zu dieser Zeit einen Betrag von 34 Franken pro Tag.
Die Ansätze seien dermassen tief, dass eigentlich von einer Nothilfe gesprochen werden müsse, machten die Beschwerdeführer damals geltend. Es könne damit kein «menschenwürdiges Dasein» gelebt werden. Deshalb sei die kantonalen Asylverordnung verfassungs- und menschenrechtsverletzend.
Im November 2023 nahm die Luzerner Regierung eine Änderung der Kantonalen Asylverordnung vor, welche im Januar 2024 in Kraft trat. Der Regierungsrat erhöhte unter anderem die Ansätze für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer in Kollektivunterkünften und individuellen Unterkünften um rund 10 Prozent.
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