Urteil in Strassburg Fehlender Sex begründet nicht die Schuld an der Scheidung

dpa

23.1.2025 - 13:26

Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention müssen sich an die Urteile des EGMR halten. (Archivbild)
Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention müssen sich an die Urteile des EGMR halten. (Archivbild)
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Verletzt eine Frau ihre ehelichen Pflichten, weil sie nicht mehr mit ihrem Mann schläft? Ja, sagte ein französisches Gericht. Nun ist allerdings klar: Es machte bei der Bewertung einen Fehler.

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  • Französische Gerichte haben einer Frau attestiert, Schuld am Scheitern ihrer Ehe zu sein, weil sie ihrem Mann Sex verweigert hat.
  • Gegen diese Auslegung zog die Frau in Strassburg vor Gericht.
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hiess ihre Klage gut.

Wenn eine Frau ihrem Mann in der Ehe Sex verweigert, darf sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht als schuldig an der Scheidung angesehen werden. Das verstosse gegen die Menschenrechte, entschieden die Richter in Strassburg. 

Geklagt hatte eine Frau aus Frankreich, deren Mann sich unter anderem von ihr scheiden liess, weil sie keine sexuellen Beziehungen mehr zu ihm pflegte. Die Frau war mit der Scheidung an sich einverstanden, nicht aber mit der Begründung.

Das Berufungsgericht in Versailles gab allerdings dem Mann recht und schrieb der Frau die alleinige Schuld an der Scheidung zu. Das Ausbleiben sexueller Beziehung stelle eine «schwere und wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten dar».

Mann hätte Zerrüttung der Ehe anführen können

Die Frau hatte nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Versailles vor dem EGMR geklagt. Dieser ist von der EU unabhängig und soll die Menschenrechte in den Mitgliedsstaaten des Europarats überwachen. Die Frau machte eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.

Die Richter stimmten ihr zu: Eine solche Verpflichtung zum regelmässigen Sex in der Ehe verstosse gegen die sexuelle Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung und der Bekämpfung von sexueller und häuslicher Gewalt. Der Mann hätte auch einfach die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe als Hauptgrund anführen können.