Arbeiten im ShutdownMit diesen Kontrollen müssen Sie im Homeoffice rechnen
tsha
18.1.2021
Ab sofort gilt in der Schweiz die Homeoffice-Pflicht. Das bedeutet auch: Es wird Kontrollen geben – in den Unternehmen und bei den Arbeitnehmern.
Ab nach Hause: Um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu verringern, gilt in der Schweiz neu eine Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice – überall dort, wo das «verhältnismässig» ist. Damit jene Unternehmen, die ihre Mitarbeiter problemlos zum Arbeiten in die eigene Wohnung schicken können, dies auch tun, haben die Kantone Kontrollen angekündigt.
«Die Einhaltung der Homeoffice-Pflicht wird im Zusammenhang mit den Kontrollen der Schutzkonzepte kontrolliert», sagte Michael Mauerhofer vom Amt für Wirtschaft und Arbeit im Kanton Base-Stadt zu «20 Minuten». Auch andere Kantone wollen überprüfen, ob die Unternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre Mitarbeiter in den eigenen vier Wänden arbeiten zu lassen.
Die Betriebe müssten «nachweislich glaubhaft darlegen können, wie sie die Homeoffice-Pflicht umsetzen», sagte etwa Christian Ritzmann, Vize-Staatsschreiber der Staatskanzlei Schaffhausen. Bussen, so Arbeitsrechtler Marc Schmid zu «20 Minuten», würden Arbeitgebern aber nur dann drohen, «wenn Anordnungen der Gesundheitsdirektion oder des kantonalen Arbeitsinspektorats missachtet werden».
Kritik an der neuen Regelung
Vom Arbeitgeberverband kommt Kritik an der neuen Homeoffice-Pflicht. Man akzeptiere die neue Regelung «zähneknirschend», so Mediensprecher Fredy Greuter gegenüber «20 Minuten», warnt aber davor, ein «Kontrollregime» zu etablieren.
In welchen Bereichen des Wirtschaftsleben jetzt im Homeoffice gearbeitet werden muss, ist nicht eindeutig geregelt. Das heisse aber nicht, so Arbeitsrechtler Schmid, dass sich Arbeitgeber aus der Verantwortung stehlen könnten: «Die Unternehmer müssen vermehrt unpraktische Umstände, die das Homeoffice bietet, auf sich nehmen.» Vorwände wie eine bessere Kommunikation, schnellere Arbeiten oder höhere Umsätze, wenn die Mitarbeiter weiterhin ins Büro kämen, würden nicht gelten.
Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht sieht er in jenen Bereichen für zulässig, in denen der Aufwand unverhältnismässig gross sei. Etwa dann, wenn in einem Büro mit speziellen Systemen gearbeitet werde, die nicht von zu Hause aus genutzt werden könnten.
Ähnlich sieht das auch das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco. Wer etwa in der Finanzindustrie tätig sei und sieben Computerbildschirme vor sich stehen habe, könne schlecht von zu Hause aus arbeiten, sagte Eric Scheidegger, Leiter Wirtschaftspolitik beim Seco, am vergangenen Mittwoch. «Hingegen ist es absolut zumutbar, in einem normalen Dienstleistungsbereich oder auch in der Bundesverwaltung diese Arbeitsplätze zu Hause einzurichten.»
Leistungskontrolle statt dauerhafter Überwachung
Aber nicht nur die Betriebe selbst müssen sich darauf einstellen, fortan überwacht zu werden: Auch die Mitarbeiterinnen selbst dürfen von ihren Arbeitgebern überwacht werden – zumindest innerhalb von eng gesteckten Grenzen.
Eine Sorge, die manch Arbeitgeber hat: Wer von zu Hause aus arbeitet, ist weniger produktiv als im Büro. Schliesslich locken daheim diverse Ablenkungen. Ob ein Arbeitnehmer tatsächlich fleissig arbeitet oder doch lieber auf der Couch liegt – das darf der Chef nicht einfach durch kontinuierliche Überwachung überprüfen. «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden», heisst es in Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.
Möglich hingegen ist eine Leistungskontrolle. So darf ein Callcenter die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe registrieren; auch ist es erlaubt, die Anzahl oder die Qualität von produzierten Teilen automatisch zu registrieren. Auch Arbeitszeit-Rapporte können vom Chef eingefordert werden, etwa per E-Mail oder per Videokonferenz. Dateien, die im Homeoffice erstellt und im Firmennetz abgelegt werden, können vom Arbeitgeber ebenfalls überprüft werden – sofern es sich nicht um private Dokumente handelt.
Auch das Arbeitsergebnis sei eine Möglichkeit der Kontrolle, sagte Kurt Pärli, Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel, zu SRF: «Wenn jemand nichts liefert, hat er möglicherweise nicht oder nicht genügend gearbeitet.»