Manche gehen leer aus Diese Tücken birgt die Auszahlung der 13. AHV-Rente

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4.6.2024

Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider und der Bundesrat wollen die 13. AHV-Rente ab 2026 jeweils im Dezember bezahlen.
Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider und der Bundesrat wollen die 13. AHV-Rente ab 2026 jeweils im Dezember bezahlen.
Keystone

Rentnerinnen und Rentner sollen die 13. AHV-Rente ab 2026 jeweils im Dezember erhalten. Um Geld einzusparen, greift der Bundesrat bei der Umsetzung auf eine Sonderregelung zurück.

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  • Ab 2026 will der Bund die 13. AHV-Rente jeweils im Dezember auszahlen.
  • Wer jedoch vor dem Zeitpunkt der Überweisung stirbt, verliert den Anspruch auf die «Dreizehnte».
  • Das ist insbesondere für die Erben von Bedeutung.

Drei Monate ist es her, seit das Volk die Initiative für eine 13. AHV-Rente angenommen hat. 2026 wird die «Dreizehnte» erstmals ausbezahlt, so hat es Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider in der Vernehmlassung vorgeschlagen. Die Rentnerinnen und Rentner werden den Zustupf jeweils im Dezember erhalten. So weit, so bekannt. Doch die einmalige Auszahlung hat offenbar Tücken, wie der «Blick» berichtet.

Der Grund: Wer vor der Auszahlung stirbt, geht leer aus. Die Vorlage sieht vor, dass nur diejenigen die 13. AHV-Rente ausbezahlt bekommen, die zum Zeitpunkt im Dezember anspruchsberechtigt sind. «Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, welche zwischen den Monaten Januar bis November versterben, haben keinen Anspruch auf die Altersrente im Dezember und damit auch keinen Anspruch auf die 13. Altersrente», schreibt der Bundesrat.

Auch bei einem Todesfall im Dezember ist die Situation verzwickt: Wenn jemand einen Tag vor der Überweisung stirbt, erlischt der Anspruch. In diesem Fall werde das Geld zurückgefordert, sagt Markus Binder vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu «Blick». Das ist vor allem für die Erben von Bedeutung. Ereignet sich der Todesfall hingegen am selben Tag wie die Auszahlung, bleibt das Geld auf dem Konto des Verstorbenen.

Mögliche Ungleichbehandlung

Beim Zeitpunkt der Auszahlung gibt es kantonale Unterschiede. Die Ausgleichskassen müssen die AHV bis am 20. des Monats überweisen, davor gibt es Spielraum. So ist es auch möglich, dass es bei der 13. AHV-Rente zu einer gewissen Ungleichbehandlung kommt. Dies nimmt der Bund in Kauf: Das Ziel des Bundesrats sei es, die finanzielle Situation der Pensionierten zu verbessern und eine bessere Deckung ihres Existenzbedarfs zu ermöglichen. Hingegen sei es nicht das Ziel, die finanzielle Situation von Erben zu verbessern.

Zudem soll im Jahr der Pensionierung eine Pro-rata-Regelung zur Anwendung kommen: Wer in dem Jahr, in dem sie oder er in Rente geht, beispielsweise bis Juli arbeitet, bekommt im Dezember auch nur die Hälfte der 13. AHV-Rente ausbezahlt.

Die einmalige Auszahlung ist für Bund und AHV in erster Linie eine Möglichkeit, Geld zu sparen. «Durch die einmalige Auszahlung reduzieren sich die Kosten schätzungsweise um rund 135 Millionen Franken pro Jahr», so Markus Binder zu «Blick».

Vorschlag hat gute Chancen

Die Sonderregelung scheint aber selbst die Initiantinnen nicht zu stören. «Für uns ist es nicht notwendig, dass Erben rückwirkend einen Anspruch auf die 13. Rente erhalten», wird Gabriela Medici, Zentralsekretärin vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund, zitiert. Auch SP-CO-Chefin Mattea Meyer unterstütze die Lösung. Für ihre Partei sei es zentral, dass die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner gestärkt wird.

Und so dürfte der Vorschlag von Elisabeth Baume-Schneider gute Chancen haben im Parlament – trotz möglicher Ungleichbehandlung von Erben.


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