Neue Corona-RegelnSind alle Beizen zu? Wann gibt es Ausnahmen? Und was ist mit den Skiferien?
Von Julia Käser und Anna Kappeler
18.12.2020
Weil die Fallzahlen einfach nicht sinken, hat der Bundesrat erneut strengere Corona-Massnahmen beschlossen. Die neusten Massnahmen in der Übersicht.
Sind die Beizen jetzt schweizweit geschlossen?
Es ist kein echter Lockdown, sondern ein Beizen-Lockdown: Ab Dienstag, 22. Dezember bleiben Restaurants und Bars in der Schweiz geschlossen. Wie schon vergangene Woche macht der Bundesrat bei Kantonen mit einem R-Wert von unter 1 jedoch eine Ausnahme. Heisst: Kantone, in denen eine Person durchschnittlich weniger als eine weitere ansteckt, dürfen selber entscheiden, ob sie ihre Beizen offen lassen wollen oder nicht.
Gibt es an Weihnachten und Neujahr Ausnahmen?
Grundsätzlich sind keine Ausnahmen vorgesehen. Aber auch hier drückt der Bundesrat bei Kantonen mit günstiger epidemiologischer Lage ein Auge zu. Hier sind längere Öffnungszeiten bei Einrichtungen im Freizeitbereich sowie bei Gastro-Betrieben im Prinzip möglich.
Kann ich am Sonntagmorgen beim Bäcker noch Gipfeli holen?
Es war der Aufreger des vergangenen Wochenendes: Erst beklagte sich ein Nationalrat darüber, am Sonntagmorgen nun kein frisches Brot mehr geniessen zu dürfen. Dann legten sich diverse Bäckereien mit Gesundheitsminiser Alain Berset (SP) an, weil sie sich als Take-aways ausgaben und am Sonntag trotz Verkaufsverbot fleissig Gipfeli vertrieben.
Jetzt schafft der Bundesrat Klarheit: Bäckereien dürfen am Sonntag ihr ganzes Sortiment anbieten – sofern sie zwei Drittel ihres Umsatzes mit Backwaren und Confiserie-Produkten erzielen. Angegliederte Cafés müssen wie die reinen Gastro-Betriebe schliessen.
Kann ich über die Festtage noch Sport treiben?
Nebst den Beizen schliesst der Bundesrat ab dem 22. Dezember auch sämtliche Freizeiteinrichtungen und Sportbetriebe. Alle Einzel- und Gruppentrainings in Innenräumen sind untersagt. Das heisst: Aufs Fitnesstraining muss man künftig verzichten oder das Schwitzen auf zu Hause verlagern. Weiterhin möglich sind Gruppentrainings von maximal fünf Personen an der frischen Luft. Auch der regelmässigen Joggingrunde steht nichts im Wege.
Der Bundesrat begründet diesen Schritt damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion in geschlossenen Räumen – und speziell an Orten, wo sportliche Aktivitäten stattfinden – erhöht sei.
Was ist mit den über die Feiertage geplanten Skiferien?
Der Bundesrat greift bei den Skigebieten auch jetzt nicht ein. Ziel ist, dass sie unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte auch über Weihnachten und Neujahr geöffnet haben. Jedoch deutet der Bundesrat an, dass sich das je nach epidemiologischer Lage und Kapazität in den Spitälern noch ändern könnte.
In der Verantwortung bleiben die Kantone. Bei ihnen müssen sich die Skigebiete eine Bewilligung einholen, damit sie öffnen dürfen. Auch hier gibt es einen Vorbehalt: Sollten die Spitäler oder das Contact Tracing im betroffenen Kanton an den Anschlag kommen, darf dieser die entsprechenden Bewilligungen nicht mehr erteilen – Skifahren wird dann verboten.
Darf ich als Risikopatientin nun von daheim aus arbeiten?
Das entscheidet der Arbeitgeber. Die Bevölkerung wird vom Bundesrat zwar dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Er erlässt aber keine Pflicht fürs Homeoffice, sondern bleibt bei einer Empfehlung. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge verzichten.
Mein Weihnachtsfest ist geplant – muss ich etwas ändern?
Abgesehen von der Schliessung der Gastro-Betriebe gibt es für die Feiertage keine Änderungen. Laut BAG soll man etwa auf enge Begrüssungen und gemeinsames Singen verzichten und das Fest in kleinem Rahmen feiern. Auch regelmässiges Lüften und Händewaschen wird empfohlen, um das Übertragungs-Risiko innerhalb der Familie zu verkleinern.
Ein Verbot der Sonntagsverkäufe hat der Bundesrat bereits vergangene Woche beschlossen. Geschäfte müssen weiterhin um 19 Uhr schliessen, davon ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien. Neu schränkt der Bundesrat die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Non-Food-Läden aufhalten dürfen, weiter ein. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der Ladenfläche.
Gibt es mehr Schnelltests?
Ja. Eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 ist beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember in Kraft. Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.
Schnelltests können als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden.
Ist der Lockdown vom Tisch?
Das ist ungewiss. Der Bundesrat will in den nächsten Wochen «rasch weitere Massnahmen ergreifen können», sollte sich die Lage weiter verschlechtern.
Wie also geht es jetzt weiter?
Am 30. Dezember 2020 wird der Bundesrat eine Zwischenbeurteilung vornehmen. Anfang Januar wird er Bilanz ziehen.
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