Bundesgericht greift in Stäfa durch Er steht direkt am Zürichsee-Ufer, doch jetzt muss der Jacuzzi weg

tafi

25.11.2024

Das Bundesgericht ordnet den Rückbau an: Zwei Hausbesitzer aus Stäfa müssen ihren Jacuzzi vom Ufer des Zürichsees entfernen. (Symbolfoto)
Das Bundesgericht ordnet den Rückbau an: Zwei Hausbesitzer aus Stäfa müssen ihren Jacuzzi vom Ufer des Zürichsees entfernen. (Symbolfoto)
Keystone

In Stäfa am Zürichsee haben zwei Hausbesitzer einen Jacuzzi direkt ans Seeufer gebaut. Sie hofften, dass ihr Vorhaben auch ohne Bewilligung gutgeheissen wird – und haben sich gründlich geirrt.

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  • Zwei Hausbesitzer errichteten auf ihrem Grundstück am Zürichsee einen Jacuzzi und andere Bauten in Gewässernähe.
  • Für die Baumassnahmen lag keine Bewilligung vor: Gemeinde, Kanton und schliesslich das Bundesgericht lehnten nachträgliche Gesuche ab.
  • Die Eigentümer müssen nun innert sechs Monaten alles zurückbauen und den rechtmässigen Zustand des Seeufers wiederherstellen.

Ein gekiester Sitzplatz, ein Jacuzzi und eine neue Slipanlage für Boote: Mit derlei Annehmlichkeiten am Ufer haben zwei Hauseigentümer in Stäfa am Zürichsee ihr Seegrundstück aufgewertet. Sie taten dies allerdings ohne die notwendigen Bewilligungen – und müssen ihre Anlagen nun zurückbauen, wie die «Zürichsee-Zeitung» berichtet.

Demnach hätten die Eigentümer mehr als vier Jahre dafür gekämpft, ihre Anlagen nachträglich bewilligen zu lassen. Eines ihrer Argumente: Bei Nachbarn würden ähnliche Bauten stehen. Die Gemeinde Stäfa und der Kanton Zürich lehnten die Gesuche dennoch ab.

Harmonische Landschaft vs. private Interessen

Auch vor Gericht scheiterten die Hausbesitzer. Zunächst habe das Verwaltungsgericht das «öffentliche Interesse an einem intakten, harmonischen Landschaftsbild und einer naturnahen Gestaltung entlang des Seeufers» höher gewertet als private Interessen.

Die beiden Stäfner wollten sich damit nicht zufriedengeben und riefen das Bundesgericht an. Eine nachträgliche Bewilligung gab es aber auch dort nicht. Die obersten Richter urteilten, dass der Gewässerraum möglichst frei zu halten sei. Ein bereits existierender Sitzplatz könne genutzt werden und der Jacuzzi an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden. Es sei dafür ausreichend gross.

Sechs Monate Zeit für Rückbau

Auch das Nachbarschaftsargument wurde abgeschmettert. Andere Bauten und Anlagen im Gewässerraum der Umgegend wären nur vergleichbar, wenn diese erst bewilligt worden wären, nachdem die Vorschriften zum Bauen im Gewässerraum in Kraft traten.

Auf die Hausbesitzer kommen nun Rückbauarbeiten zu: Der Jacuzzi mit einem Durchmesser von zwei Metern, der gekieste Sitzplatz, eine Mauer sowie die Slipanlage müssen beseitigt werden. Dies innert einer Frist von sechs Monaten. Denn wie das Bundesgericht festhält: «Das öffentliche Interesse am Rückbau ist erheblich.»