Bundesgericht stellt klar Kesb durfte Mutter ihr Baby kurz nach der Geburt wegnehmen

SDA, red.

13.3.2024 - 12:00

Das Bundesgericht hat sich mit der Fremdplatzierung eines Neugeborenen im Kanton Waadt beschäftigt. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat sich mit der Fremdplatzierung eines Neugeborenen im Kanton Waadt beschäftigt. (Archivbild)
Keystone

Die Fremdplatzierung eines Babys nur Tage nach der Geburt war zulässig:  Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Mutter abgewiesen und hält fest: Ihr mangelte es an der Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern.

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  • Die Fremdplatzierung eines Babys kurz nach seiner Geburt war wegen der mangelnden Fähigkeit der Mutter, sich um das Kind zu kümmern, zulässig.
  • Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Frau abgewiesen.
  • Allerdings müssen der Frau häufigere persönliche Kontakte zu ihrem Kind ermöglicht werden, heisst es im Urteil. 

Das Bundesgericht hat sich mit einer Beschwerde einer Frau befasst, deren Kind kurz nach der Geburt fremdplatziert worden war.

Die allein lebende Frau hatte sich in Dänemark künstlich befruchten lassen. Ihr Kind kam am Universitätsspital (CHUV) in Lausanne zu früh zur Welt.

Das Spitalpersonal stellte fest, dass die Mutter Mühe hatte, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und darauf einzugehen. Die Frau hatte auch Schwierigkeiten damit, Ratschläge des Pflegepersonals zu verstehen und diese umzusetzen.

Aus diesem Grund gelangte ein spezialisiertes Ärzteteam drei Tage nach der Geburt an das Friedensgericht des Bezirks Lausanne und an die Kindesschutzbehörde (Kesb). Die Behörde ordnete die dringliche vorläufige Unterbringung des Kindes in der Geburtsabteilung des CHUV an. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Kind in Heim platziert

Wenige Tage später entzog das Friedensgericht der Mutter mit einer dringlichen Verfügung vorsorglich das Recht für die Aufenthaltsbestimmung über das Kind. Das Gericht erteilte der Generaldirektion für Kindheit und Jugend des Kantons Waadt (DGEJ) ein provisorisches Mandat zur Unterbringung und Pflege des Kindes, das in einem Heim platziert wurde.

Das Friedensgericht entschied schliesslich, die vorsorglichen Massnahmen aufrechtzuerhalten. Es stützte sich auf mehrere Berichte sowie die Anhörung verschiedener Personen, darunter die Mutter und deren Schwester.

Das Kantonsgericht der Waadt wies eine Beschwerde der Frau gegen diesen Entscheid im Oktober 2023 ab. Es verfügte zusätzlich über ein Arztzeugnis des Psychiaters, der die Frau zweimal untersucht hatte und eine Stellungnahme des DGEJ.

Mehr Kontakte nötig

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Fremdplatzierung verhältnismässig sei. Es habe nicht eine weniger einschneidende Massnahme wie eine Beistandschaft vorgezogen werden müssen.

Eine 24-stündige Hilfe für die Mutter hatten bereits das DGEJ und das Friedensgericht ausgeschlossen, weil dafür drei Pflegefachpersonen nötig gewesen wären.

Die Aufgabe des DGEJ bestehe darin, schrittweise eine dauerhafte Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind entstehen zu lassen. Dafür seien häufigere physische Kontakte notwendig, als bisher ermöglicht worden seien – es waren zwei begleitete Besuche pro Woche.

Diese Einschränkung wurde mit organisatorischen Problemen begründet, was das Bundesgericht nicht gelten lässt, da es um die Einschränkung der elterlichen Rechte durch eine längerfristige Fremdplatzierung gehe.

Urteil 5A_911/2023 vom 27.2.2024

SDA, red.