Spitalplanung Basler Privatspitäler ziehen gegen Darlehen an Unispital ins Feld

dosp, sda

8.2.2024 - 09:20

Visualisierung des Neubaus des Klinikums 3 des Basler Universitätsspitals.
Visualisierung des Neubaus des Klinikums 3 des Basler Universitätsspitals.
Keystone

Die Vereinigung der Basler Privatspitäler zieht mit einem Rechtsgutachten gegen das geplante kantonale 300-Millionen-Darlehen an das Universitätsspital Basel ins Feld. Diese staatliche Unterstützung des Neu- und Ausbaus wird als gesetzeswidrig bezeichnet. Das Basler Gesundheitsdepartement stellt die Vorwürfe vehement in Abrede.

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Gemäss Rechtsgutachten der Kanzlei Walder Wyss, das gemeinsam mit den Baselbieter Privatspitälern in Auftrag gegeben wurde, fehlt dem Darlehen die Rechtsgrundlage, schtieb die Privatspitalvereinigung. Solche «indirekten Finanzhilfen» würden zu intransparenten und vor allem «überdimensionierten Investitionen» verleiten, hiess es.

Moniert werden insbesondere die vorgesehenen Modalitäten des Darlehens. Dieses sehe bei einer Laufzeit von 45 Jahren lediglich einen Zins von 0,8 Prozent vor, was alles andere als marktüblich sei. Marktüblich wäre bei «solch risikobehafteten Darlehen» ein Zinssatz von 3,2 bis 4,5 Prozent, schrieben die Privatspitäler.

Das Ansinnen der Basler Regierung widerspreche somit der Wettbewerbs- und Trägerschaftsneutralität und der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern mit einem kantonalen Leistungsauftrag. Konkret erwarten die Privatspitäler die Schaffung einer trägerschaftsunabhängigen gesetzlichen Grundlage für Investitionsbeiträge und Darlehen an Spitäler mit kantonalem Leistungsauftrag.

Basler Gesundheitsdepartement wehrt sich

Das Gesundheitsdepartement lehnt die Schlussfolgerungen im Memorandum «entschieden» ab, wie es in einer Stellungnahme schrieb. Die beauftragte Kanzlei bezeichne das Dokument selber lediglich als Memorandum und nicht als Rechtsgutachten, wie die Privatspitäler suggerierten.

Das Darlehen, das der Kanton dem Universitätsspital Basel gewähren wolle, widerspreche weder kantonalem noch übergeordnetem Recht und stelle keine unübliche Finanzierungsform dar, schrieb das Gesundheitsdepartement. Der Kanton müsse als Eigner der öffentlichen Spitäler – wie jeder Spitaleigner – über die Eigen- und Fremdkapitaldotation nach eigenen strategischen Vorgaben entscheiden dürfen.

Und auch gegen den monierten Zinssatz lasse sich nichts einwenden. Das Darlehen werde zu den zu den marktüblichen Konditionen des Kantons gewährt. Würde der Kanton einen höheren Zinssatz verlangen, würde er mit dem Darlehen einen Gewinn machen, hiess es weiter. Dies wäre im Bereich der sozialen Krankenversicherungen nicht angebracht.