Katholische KircheLuzerner Kommission befürwortet Ende der Kollaturverpflichtung in St. Urban
liku, sda
13.11.2024 - 16:27
Die Luzerner Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur unterstützt die Auflösung der Kollaturverpflichtung in St. Urban, obwohl die vorgeschlagene Einmalzahlung von 7,5 Millionen Franken als hoch angesehen wird. Diese Massnahme soll den Kanton von zukünftigen finanziellen Verpflichtungen entlasten.
13.11.2024, 16:27
SDA
Die Kommission für Erziehung, Bildung und Kultur des Luzerner Kantonsrats hat sich für die Beendigung der Kollaturverpflichtung in St. Urban ausgesprochen. Diese Verpflichtung wird als veraltet angesehen und soll durch eine Einmalzahlung von 7,5 Millionen Franken abgelöst werden. Diese Summe wird jedoch von der Kommission als überhöht betrachtet. Dennoch würde diese Zahlung den Kanton von den jährlichen Kosten von 340'000 Franken sowie von zukünftigen Preissteigerungen befreien.
Einige Kommissionsmitglieder äusserten Bedenken, dass die Kirchgemeinde St. Urban aufgrund des hohen Betrags weiterhin auf die Erhebung von Kirchensteuern verzichten könnte. Da der Kanton keine Kirchensteuern vorschreiben kann, könnte dies zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Kirchgemeinden führen.
Eine Mehrheit der Kommission befürwortet die Übertragung der Verantwortung für die Seelsorge in St. Urban an die Kirchgemeinde. Dies würde eine klarere Trennung zwischen Kirche und Staat ermöglichen. Die Entscheidung über dieses Anliegen wird voraussichtlich im Dezember im Kantonsrat getroffen.
Das Kloster St. Urban wurde 1948 vom Kanton Luzern aufgehoben, wobei der Kanton die Verpflichtung übernahm, die für den Gottesdienst genutzten Gebäude zu unterhalten und die Seelsorge sicherzustellen. Diese Aufgaben wurden von der psychiatrischen Klinik St. Urban übernommen, die die Anlagen nutzt. Im Jahr 2022 bat die Luzerner Psychiatrie AG darum, diese «systemfremde» Aufgabe abgeben zu dürfen.
Um die Kollaturverpflichtung aufzulösen, ist eine Einmalzahlung von 7,5 Millionen Franken erforderlich. Dieser Betrag entspricht einer jährlichen Entschädigung von 340'000 Franken über einen Zeitraum von 22 Jahren, basierend auf dem Kollaturgesetz von 1869.
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