Computer und Informationstechnologie Sony verliert vor EuGH im Streit um Schummel-Software

mk

17.10.2024 - 12:26

Der japanische Techkonzern Sony hat im Streit um die sogenannte Cheat-Software für Spielkonsolen auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage kassiert.(Archivbild)
Der japanische Techkonzern Sony hat im Streit um die sogenannte Cheat-Software für Spielkonsolen auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage kassiert.(Archivbild)
Keystone

Im Streit um Schummel-Software für Spielkonsolen kassiert der Playstation-Hersteller Sony eine Niederlage vor Europas höchstem Gericht. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg folgen somit deutschen Gerichten.

Der EuGH entschied, dass sogenannte Cheat-Software nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht verstosse, solange sie lediglich vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere.

Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit vor deutschen Gerichten. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable).

Dank der zusätzlichen Funktionen durch Cheat-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den «Turbo» unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten. Der Playstation-Hersteller Sony forderte deswegen von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten.

Rechtlich ging es unter anderem um die Frage, ob das Spiel «umgearbeitet» wurde – das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Sony-Klage abgewiesen, der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH vor. Die Richter in Luxemburg folgten den deutschen Gerichten weitgehend und machten Sony nun einen Strich durch die Rechnung: Solange die veränderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren, ist das Urheberrecht hier nicht verletzt.

Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.

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