Bundesgericht Steuerflucht misslingt: Paar hatte in Schwyz nur ein «Scheindomizil»

SDA

30.10.2019 - 12:22

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Ehepaars abgewiesen, das mit einem Umzug Steuern sparen wollte. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Ehepaars abgewiesen, das mit einem Umzug Steuern sparen wollte. (Archivbild)
Source: Keystone/Laurent Gillieron

Die Baselbieter Steuerbehörden haben einem Paar den Umzug aus einem Luxusheim in eine 2,5-Zimmer-Wohnung in Wollerau SZ nicht abgekauft. Nun befand das Bundesgericht: Das Paar muss im Baselbiet Steuern zahlen.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat im November 2018 entschieden, dass das Ehepaar per 31. Dezember 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau SZ begründet habe. Zwar hatte das Paar sich im Kanton Schwyz angemeldet. Vieles deutete für das Kantonsgericht jedoch darauf hin, dass die Wohnung in Wollerau SZ nur ein «Scheindomizil» war, um Steuern zu sparen.

Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, besitzt das Ehepaar in Binningen BL eine luxuriöse Wohnung mit einer Fläche von über 300 Quadratmetern. In Wollerau hatten es eine 2,5-Zimmer-Wohnung für 800 Franken gemietet. An der gleichen Adresse war jedoch auch eine quellenbesteuerte Person angemeldet. 

Der Ferrari blieb in Binningen

Ausserdem arbeitete der Ehemann weiterhin in Basel, und sowohl Ferrarri und Maserati blieben in der Garage in Binningen. Dass es sich dabei lediglich um die «Sommerfahrzeuge» handelte und sich die Alltagsfahrzeuge im Kanton Schwyz befanden, mochten die Behörden nicht so ganz glauben. Um so mehr, als die Autos im Kanton Basel-Landschaft angemeldet blieben.

Ebenfalls kein Gehör fanden die Eheleute mit den Argumenten, dass die Schwyzer Wohnung 140 Quadratmeter auf zwei Etagen umfasse und sie ihre Krankenkasse und den Telefonanbieter im Baselbiet abgemeldet hätten. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Das Ehepaar muss nun im teureren Baselbiet Steuern bezahlen. 

Für das Bundesgericht steht fest, dass das Paar per Ende 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau begründet hat. Entscheidend dafür sei nicht die Deponierung der Schriften. Vielmehr müsse nach aussen erkennbar die Absicht bestanden haben, dauerhaft am neuen Ort zu leben. Dies ist gemäss Bundesgericht nicht der Fall.

Urteil 2C_170/2019 vom 19.09.2019

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