Zwölf Schafe gerissen Kanton St. Gallen gibt Wolf zum Abschuss frei

masn, sda

4.7.2024 - 20:08

Zehn Schafe wurden im Gemeindegebiet Flums SG von einem Wolf gerissen.
Zehn Schafe wurden im Gemeindegebiet Flums SG von einem Wolf gerissen.
 Keystone (Themenbild)

Nachdem ein Wolf auf auf dem Gemeindegebiet von Flums SG zwölf Schafe gerissen hat, reagierte nun der Kanton mit einer Abschussbewilligung. Dabei ist unklar, welcher Wolf verantwortlich ist.

4.7.2024 - 20:08

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  • Das Kanton St. Gallen hat einen Abschussbewilligung erlassen, nachdem ein Wolf zwölf Schafe gerissen hat.
  • Noch ist unklar, welcher Wolf die Herdentiere getötet hat.
  • Für die Risse kommen gemäss dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei am ehesten ein Einzelwolf oder ein Wolfspaar in Frage.

Ein Wolf hat auf der Alp Halde im Schilstal auf dem Gemeindegebiet von Flums SG am Sonntag zwölf Schafe gerissen. Obwohl noch nicht nicht klar ist, welcher Wolf für die Risse verantwortlich ist, erlässt der Kanton eine Abschussbewilligung.

Wildhüter nahmen nach den Rissen DNA-Proben, wie das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen am Mittwoch mitgeteilt hatte. Die Analysen der Proben stünden noch aus. Die Tiere seien durch Herdenschutzhunde bewacht gewesen. Das «St. Galler Tagblatt» und das Newsportal «FM1 Today» hatten zuerst über die Risse und die Abschussbewilligung berichtet.

Die Abschussbewilligung gelte für 60 Tage sowie für ein Gebiet in der näheren Umgebung der Nutztierrisse vom 30. Juni. Somit könne sichergestellt werden, dass derjenige Wolf geschossen werde, der für die Risse verantwortlich sei.

Bedingungen für Abschuss laut Amt erfüllt

Gemäss dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann der Kanton den Abschuss eines Wolfes bewilligen, wenn dieser in seinem Streifgebiet innert vier Monaten mindestens sechs Nutztiere getötet hat. Eine weitere Bedingung für einen Abschuss sei, dass bereits früher Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. Dies sei im Schilstal der Fall. Zudem sei der Abschuss gerechtfertigt, weil die Tiere mit entsprechenden Massnahmen geschützt gewesen seien.

Für die Risse kommen gemäss dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei am ehesten ein Einzelwolf oder ein Wolfspaar in Frage. Der Abschuss dürfe nur durch Organe der kantonalen Wildhut, durch ausdrücklich vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei beauftragte Dritte oder durch die jagdberechtigten Jägerinnen und Jäger, die im Abschussperimeter liegende Reviere gepachtet haben, erfolgen.

masn, sda