Bundesgericht Haftentlassung wegen Corona

SDA

28.7.2020 - 12:03

Weil die Corona-Pandemie eine Ausschaffung in absehbarer Zeit verunmöglicht, muss ein mit einer Landesverweisung belegter Mann freigelassen werden. (Themenbild)
Weil die Corona-Pandemie eine Ausschaffung in absehbarer Zeit verunmöglicht, muss ein mit einer Landesverweisung belegter Mann freigelassen werden. (Themenbild)
Source: KEYSTONE/MARTIN RUETSCHI

Ein aus Marokko oder Algerien stammender Mann muss aus der Haft entlassen werden, weil seine Ausschaffung aufgrund der Corona-Pandemie in absehbarer Zeit nicht umsetzbar ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der Mann hatte im November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das vom Staatssekretariat für Migration (Sem) abgewiesen wurde. Die Identität des Mannes konnten die Behörden bisher nicht sicher feststellen.

Nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und anderer Delikte, wurde der Mann im Oktober 2019 in Ausschaffungshaft genommen. Das Zürcher Bezirksgericht hatte neben der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von neun Jahren ausgesprochen.

Weil die Abklärungen zur Herkunft des Verurteilten andauerten, wurde die Ausschaffungshaft verlängert. Danach kam die ausserordentliche Lage aufgrund der Corona-Pandemie hinzu.

Da wegen der Pandemie eine Ausschaffung in nützlicher Zeit nicht mehr realistisch ist, fällt der Grund für die Festhaltung des Mannes dahin. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Haftentscheid ohne Lösungsperspektive

Als die Ausschaffungshaft Ende März verlängert worden sei, habe man noch nicht gewusst, wann es wieder Flugverbindungen nach Marokko oder Algerien geben werde. Der Entscheid des Zürcher Zwangsmassnahmengerichts sei somit ohne Perspektive auf eine tatsächliche Ausschaffung getroffen worden. Damals befand sich der Mann seit sieben Monaten in Ausschaffungshaft.

Die Ausschaffungshaft darf gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz sechs Monate dauern. Kooperiert ein Inhaftierter nicht, darf sie um maximal weitere zwölf Montage verlängert werden.

Während die anfänglichen Ausschaffungsprobleme laut Bundesgericht dem Inhaftierten angelastet werden können, sei er für die Schwierigkeiten wegen der Corona-Pandemie nicht verantwortlich.

Ebenso wenig müsse er verantworten, wenn die wegen einer Identitätsbestätigung angefragten marokkanischen Behörden lange auf eine Antwort warten liessen. (Urteil 2C_512/2020 vom 15.7.2020)

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