Rechtsstreit in Dübendorf ZH Frau deponiert Güselsack – Stadt will sie mit 300 Franken büssen

dmu

25.7.2024

Ein Gebührensack wie dieser in der Stadt Zürich hat in Dübendorf ZH einen Rechtsstreit ausgelöst.
Ein Gebührensack wie dieser in der Stadt Zürich hat in Dübendorf ZH einen Rechtsstreit ausgelöst.
Symbolbild: Keystone

Eine Frau deponierte in Dübendorf ZH ihren Abfall vor dem Eingang, weil die Sammelstelle ausserplanmässig geschlossen war. Die Stadt wollte sie dafür büssen – und scheiterte vor Gericht.

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  • Weil sie ihren Abfallsack vor dem verschlossenen Eingang der Sammelstelle deponierte, hat eine Frau in Dübendorf ZH Post von der Gemeinde erhalten.
  • Die Stadt verlangte eine Gebühr von 300 Franken.
  • Sowohl der Bezirksrat als auch das Verwaltungsgericht erklärten die Geldstrafe für unzulässig.

Am 22. Juni 2023 wollte eine Frau in Dübendorf ZH einen Güselsack in der Hauptsammelstelle entsorgen. Das Vorhaben scheiterte, weil die Entsorgungsstelle ausserplanmässig geschlossen war, die Belegschaft befand sich auf Betriebsausflug. Deshalb stellte die Frau den Sack vor den Toren ab, wie die «Zürichsee Zeitung» berichtet.

Sie tat dies offenbar zum Leidwesen der Mitarbeitenden der Entsorgungsstelle: Diese durchsuchten am nächsten Tag den Sack und machten die vermeintliche Abfallsünderin ausfindig. Kurz darauf erhielt die Frau einen Brief von der Gemeinde: eine Rechnung von 300 Franken «für Ihre illegale Abfallentsorgung», ausgestellt am Freitag, 23. Juni.

Die Beschuldigte wehrte sich vor dem Bezirksrat – mit Erfolg. Die Gemeinde Dübendorf dürfe einen Unkostenbeitrag verlangen, wenn jemand seinen Müll in nicht gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken entsorgt. Die Frau habe allerdings einen Gebührensack benutzt. Damit habe sie die Kosten für die Entsorgung bezahlt.

Verwaltungsgericht gibt Frau recht

Um Littering handle es sich nicht, da ein voller Kehrichtsack kein Kleinabfall sei. Und auch die ausserplanmässige Schliessung der Sammelstelle könne gemäss Bezirksrat nicht der Frau angelastet werden, obschon die Stadt mehrmals darauf aufmerksam gemacht hatte.

Die Behörden liessen die Begründung des Bezirksrats nicht gelten und zogen den Fall weiter ans Verwaltungsgericht. Die Begründung: Ansonsten könne jedermann bei ausnahmsweise geschlossener Sammelstelle einfach seinen Abfall vor dem Eingang deponieren.

Aber auch das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Gebühr für unzulässig erklärt. Die Frau muss die Geldstrafe damit endgültig nicht bezahlen.


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