«Lex Blocher» verabschiedet Nur fünf Jahre Ruhegehalt für Blocher

tjb

28.10.2020

Keystone/Urs Flüeler

Der Bundesrat hat beschlossen, dass ehemalige Mitglieder höchstens auf fünf Jahre zurück ihr Ruhegehalt nachfordern können. Alt Bundesrat Christoph Blocher erhält darum nur 1,1 Millionen Franken ausbezahlt.

Wer einmal im Bundesrat Einsitz genommen hat, erhält nach dem Abgang aus der Landesregierung ein sogenanntes Ruhegehalt. Verzichtet er oder sie zunächst darauf, ist eine Rückforderung nur für maximal fünf Jahre möglich. So hat es der Bundesrat nun beschlossen.

Anlass für den Entscheid ist der Antrag von alt Bundesrat Christoph Blocher. Der SVP-Doyen hatte nach seiner Abwahl im Jahr 2008 zunächst auf sein Ruhegehalt verzichtet. Im vergangenen Sommer hat er sich allerdings umentschieden und vom Bund die rückwirkende Auszahlung von 2,7 Millionen Franken verlangt – und damit eine Kontroverse ausgelöst. Das Geld stehe ihm zu, er wolle es nicht dem Staats überlassen, kommentierte er den Antrag.

Nachdem die einstigen Regierungkollegen Blochers Antrag zuerst gutgeheissen hatten, entschieden sie nun abschliessend doch anders: Eine Rückforderung soll für maximal fünf Jahre möglich sein. Der Anspruch auf das Ruhegehalt aus den Jahren zuvor erlischt dagegen. Zudem behält sich die Landesregierung ausdrücklich vor, die nachträgliche Auszahlung solcher Gelder in Zukunft ganz auszuschliessen.

Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Findel) hatte dem Bundesrat empfohlen, ganz auf die nachträgliche Auszahlung zu verzichten. Nach ihrer Ansicht haben Magistratspersonen direkt nach dem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt. Im Gegensatz zu einer Rente handle es sich dabei um eine Abgeltung für geleistete Dienste. Das Ruhegehalt soll den Ausgeschiedenen ein standesgemässes Leben ermöglichen. Somit sei es prinzipiell keine Rente im Sinn der beruflichen Vorsorge in Versicherungsform.

In Gesetz und Verordnung finde sich zudem keine Bestimmung für den Fall, dass ein ausgeschiedener Magistrat den Anspruch nicht direkt nach dem Ausscheiden geltend macht, sondern später eine rückwirkende Auszahlung verlangt, erklärte die Findel. Im weiteren merkte die Finanzdelegation an, dass Bundesrat und Verwaltung dem Grundsatz der Sparsamkeit verpflichtet sind.

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