Richterspruch Transgender-Frau darf in der Schweiz bleiben

mt, sda

6.5.2021 - 12:00

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Bild: Keystone

Eine mauritische Staatsangehörige, die sich vom Mann zur Frau umwandeln liess, darf in der Schweiz bleiben. Da Mauritius Transmenschen nicht anerkennt, wäre sie bei einer Heimkehr gefährdet, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

Bei dem Fall geht es um einen mauritischen Staatsangehörigen, der 2014 eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer einging und darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 2016 unternahm er erste Schritte zur Änderung seines Geschlechts.

2017 trennte sich das Paar und löste die Partnerschaft auf. Die Einwohnerdienste des Wohnkantons bewilligten 2018 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz getrennter Paarbeziehung.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befand jedoch, die Situation von Transmenschen sei auf Mauritius nicht schwerwiegend genug, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Das SEM lehnte das Gesuch ab und setzte eine Ausreisefrist an. Gegen diese Verfügung legte die Mauritierin Beschwerde ein.

Ein Härtefall

In seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Ehepartner von Schweizern «aus wichtigen persönlichen Gründen» Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, auch wenn die Ehe weniger als drei Jahre dauerte.

Gemäss dem Gericht sind in Mauritius Geschlechtsänderungen untersagt. Bei einer Heimkehr würde die Beschwerdeführerin daher nicht als Frau anerkannt. Es sei auch ungewiss, ob sie überhaupt zurückkehren könne, da ihre Identität und ihr Aussehen nicht mehr mit den Angaben im Reisepass übereinstimmten.

Die Mauritierin sei in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, die in Mauritius nicht gewährleistet wäre, heisst es im Urteil. Zudem würden Transmenschen dort regelmässig diskriminiert und von ihren Familien verstossen. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts lag daher ein Härtefall im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes vor.

Keine Voraussetzungen für Widerruf

Die Beschwerdeführerin sei früher im Gesundheitsbereich tätig gewesen, hielt das Gericht weiter fest. Sie beziehe seit 2017 Sozialhilfe, denn ihre Geschlechtsänderung soll zu beruflichen Schwierigkeiten geführt haben.

Inzwischen habe sie unter anderem ein Wiedereinstiegsprogramm absolviert, das zu einer Anstellung führen könnte. Angesichts ihrer Bemühungen könnte sich die Lage der Beschwerdeführerin künftig zum Besseren wenden, heisst es in dem Urteil. Somit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zurzeit nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess daher die Beschwerde gut und genehmigte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es betonte jedoch, dass die Situation der Beschwerdeführerin bei andauernder Abhängigkeit von der Sozialhilfe regelmässig neu beurteilt würde. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.



mt, sda