Rechtsstreit Adidas kann seitliche Streifen am Schuh verteidigen

dpa

1.3.2018

Die drei Streifen von Adidas haben einen grossen Widererkennungswert. Ein Grund, warum andere Sportartikelhersteller keine ähnlichen Logos verwenden dürfen. 
Die drei Streifen von Adidas haben einen grossen Widererkennungswert. Ein Grund, warum andere Sportartikelhersteller keine ähnlichen Logos verwenden dürfen. 
Source: Daniel Karmann

Die berühmten drei Adidas-Streifen sind längst mehr als ein Markenzeichen. Für viele gelten sie als Trendsymbol schlechthin. Logos anderer Turnschuhhersteller müssen sich daher deutlich unterscheiden.

Der Sportartikelhersteller Adidas hat im Streit mit einem Wettbewerber um die bekannten seitlichen Streifen an Schuhen vor dem EU-Gericht einen Erfolg errungen. Das Ansehen der Marke werde durch das Benutzen der Streifen in unlauterer Weise ausgenutzt, urteilten die Luxemburger Richter.

Die Richter bestätigten damit Entscheidungen des EU-Markenamts und wiesen Klagen des Unternehmens Shoe Branding Europe zurück (Rechtssachen T-85/16 und T-629/16). Die belgische Firma hatte 2009 und 2011 Schuhe mit zwei parallelen Querstreifen beim EU-Markenamt schützen lassen wollen.

Dagegen legte Adidas Einspruch ein. Anders als bei dem deutschen Hersteller verlaufen die Querstreifen bei den angemeldeten Marken von der Sohle in Richtung des Knöchels, nicht in Richtung der Zehen. Zudem sind es bei Adidas drei Streifen.

Weil die Ähnlichkeit beider Marken zu groß sei, gab das EU-Markenamt dennoch den Widersprüchen von Adidas statt und lehnte die Eintragung als Marke ab. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher die beiden Marken miteinander in Verbindung brächten. Zudem sei es möglich, dass Shoe Branding Europe das Ansehen der Marke Adidas in unlauterer Weise ausnutze. Es gebe keinen Grund, der die Eintragung der Marke rechtfertige. Das EU-Gericht bestätigte diese Sicht nun.

Das Gericht befasste sich bereits zum zweiten Mal mit dem Rechtsstreit. Adidas war zunächst mit einem Widerspruch gegen die 2009 eingetragene Marke beim Markenamt gescheitert, 2015 hob das EU-Gericht die Entscheidung jedoch auf. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Sicht 2016 in einem Beschluss. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich.

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