Luxusleben durch Betrug Luzerner Vermögensverwalter muss jahrelang ins Gefängnis

zs, sda

17.4.2024 - 12:05

Ein Vermögensverwalter muss hinter Gitter. (Symbolbild)
Ein Vermögensverwalter muss hinter Gitter. (Symbolbild)
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Fünf Jahre muss ein Vermögensverwalter aus dem Kanton Luzern ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat ein Urteil bestätigt.

Keystone-SDA, zs, sda

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  • Fünf Jahre muss ein Vermögensverwalter aus dem Kanton Luzern ins Gefängnis.
  • Er ist rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.
  • Mit dem Geld finanzierte er einen luxuriösen Lebensstil.

Ein Vermögensberater aus dem Kanton Luzern ist rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten bestätigt und die Beschwerde des Mannes vollumfänglich abgewiesen.

Rund acht Jahre lang akquirierte der Mann vor allem im Verwandten- und Bekanntenkreis Gelder, bis er sich 2015 selbst anzeigte. Er gaukelte den Anlegern vor, dass er erfolgreich in der Vermögensverwaltung und im Devisenhandel tätig sei und hohe Renditen erwirtschafte. Als Beleg dafür legte er den Kunden unwahre Unterlagen und Grafiken vor.

In Tat und Wahrheit machte er mit seinen Anlagen Verluste. Er präsentierte den Anlegern gefälschte Konto-Auszüge und hielt einzelne Kunden durch fingierte E-Mail-Adressen von einem direkten Kontakt mit der Bank ab, bei der sie ihre Einlagen eingezahlt hatten. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Luxusleben geführt

Insgesamt entstand ein Schaden von 6,1 Millionen Franken. 1,8 Millionen davon hatte der Vermögensverwalter für sich selbst abgezweigt und damit seinen luxuriösen Lebensstil finanziert. Selbst seinen ebenfalls zu seinen Kunden zählenden Schwiegervater klärte er nicht über die Verluste auf.

Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Luzerner Kantonsgericht den Sachverhalt korrekt erstellt habe. Auch bei der Bemessung der Strafe bestehe kein Anlass zu Kritik.

Bei der Schuldfähigkeit sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass diese gegeben sei. Der forensisch-psychiatrische Gutachter hatte keine Störung mit Krankheitswert festgestellt, lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen. (Urteil 6B_978/2023 vom 11.3.2024)