AufnahmeprüfungZürcher Verwaltungsgericht hält an strengen Prüfungs-Noten fest
olgr, sda
9.12.2024 - 12:24
Auch ein sehr knappes Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung ist ein Nichtbestehen: Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, dessen Tochter den geforderten Notendurchschnitt von 4,5 mit 4,43 haarscharf verpasst hatte.
Keystone-SDA, olgr, sda
09.12.2024, 12:24
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Das geringe Verpassen der Mindestnote um nur 0,07 stelle ein unverhältnismässig strenges Urteil dar, hatte der Vater vorgebracht. Mit einer Rundung auf zwei Nachkommastelle werde die natürliche Schwankungsbreite bei Prüfungsleistungen nicht berücksichtigt.
Zudem wies er auf die Vornoten seiner Tochter hin: Diese seien mit einem Durchschnitt von 5,1 berücksichtigt worden, hätten sich aber im zweiten Semester auf 5,3 verbessert, womit der geforderte Notendurchschnitt erreicht worden wäre.
Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem am Montag veröffentlichten und bereits rechtskräftigen Urteil von einer «gewissen Härte», die sich für die Tochter bei der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule und Berufsmaturitätsschule im Frühling 2024 ergeben hätte.
Noten-Berechnung ist korrekt erfolgt
Aber die Berechnung der massgebenden Note sei aufgrund der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen erfolgt und korrekt berechnet worden, heisst es im Urteil.
Die vom Regierungsrat festgelegten Aufnahmebedingungen würden für alle Kandidatinnen und Kandidaten an der Aufnahmeprüfung gleichermassen gelten. «Eine stärkere Gewichtung der Vornoten oder die Berücksichtigung eines anderen Semesters kommt deshalb nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.»
Auch mit seiner Kritik, dass Rechtschreibfehler unangemessen hoch gewichtet worden seien, drang der Vater nicht durch. Dass es für die inhaltlich zwar korrekte Ableitung eines Verbs vom Nomen «Gefahr», aber wegen der falsche Schreibweise ohne «h» ("gefärden") keinen Punkt gab, hält das Gericht für nachvollziehbar. Die orthografische Korrektheit der Antwort als Bewertungskriterium sei bei einer Sprachprüfung nicht zu beanstanden und üblich.
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