InformationszugangZürcher Spitaldirektion muss Whatsapp-Chats untersuchen
we, sda
6.1.2025 - 12:00
Die Direktion des Universitätsspitals Zürich muss weiter untersuchen, ob einem Journalisten Einsicht in Whatsapp-Unterhaltungen gewährt werden soll. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dem Journalisten teilweise recht gegeben und die Sache an die Spitaldirektion zurückgewiesen.
Keystone-SDA, we, sda
06.01.2025, 12:00
SDA
Der Journalist hatte im September 2022 bei der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich um Einsicht in die Whatsapp-Korrespondenz zwischen dem damaligen Vorsitzenden der Spitaldirektion und diversen anderen, teils ehemaligen leitenden Mitarbeitenden, im Rahmen des Konflikts innerhalb der Herzchirurgie ersucht.
Die Spitaldirektion lehnte dieses Einsichtsbegehren jedoch ab. Auch der Rekurs des Journalisten beim Spitalrat blieb erfolglos. Daraufhin gelangte er ans Zürcher Verwaltungsgericht, das ihm nun teilweise Recht gibt.
Aus dem am Montag veröffentlichten Urteil geht hervor, dass der Entscheid der Spitaldirektion, die vom Journalisten angeforderte Whatsapp-Korrespondenz falle per se nicht in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts, sei rechtsverletzend.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass dienstliche Korrespondenz, die den geforderten Sachbezug aufweise, grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip unterliege und herausgegeben werden müsse – es sei denn, überwiegende öffentliche oder private Interessen sprächen dagegen.
Untersuchungspflicht verletzt
Ob die Spitaldirektion tatsächlich Informationen hat, welche die genannten Kriterien erfüllten, lasse sich nicht abstrakt und ohne Kenntnisse der Korrespondenz beurteilen, heisst es im Urteil. Aus den Akten gingen keine Hinweise auf entsprechende Sachverhaltsabklärungen hervor. Sowohl Spitalrat als auch Spitaldirektion verletzten laut dem Urteil ihre Untersuchungspflicht.
Aus diesem Grund hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss des Spitalrats sowie die Verfügung der Spitaldirektion auf und schickte den Fall zurück an die Spitaldirektion. Diese muss den Sachverhalt ergänzend abklären und das Einsichtsgesuch des Journalisten weiter behandeln. Dieser Entscheid ist ein Zwischenentscheid und rechtskräftig.
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