AufenthaltsbewilligungZürcher Gericht erlaubt ukrainischer Musikerin den Verbleib
olgr, sda
13.11.2024 - 11:43
Eine ukrainische Musikerin erhält in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung als Härtefall. Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Frau, die sich trotz Widerständen erfolgreich integriert hat.
13.11.2024, 11:43
SDA
Eine ukrainische Musikerin darf in der Schweiz bleiben, nachdem das Zürcher Verwaltungsgericht sie als Härtefall anerkannt hat. Trotz der Ablehnung durch das Migrationsamt erhält sie eine Aufenthaltsbewilligung, da sie sich über Jahre hinweg in die Gesellschaft integriert hat und die aktuelle Lage in der Ukraine eine Rückkehr unmöglich macht.
Ein langer Weg zur Anerkennung
Die Musikerin kam 2013 mit einer Studienbewilligung in die Schweiz und schloss zwei Masterstudiengänge an Kunsthochschulen ab. 2021 erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Jobsuche. Doch das Staatssekretariat für Migration hob im Mai 2023 die Entscheidung, die Schweiz zu verlassen, aufgrund des Krieges in der Ukraine auf und gewährte eine vorläufige Aufnahme.
Wirtschaftliche Herausforderungen
Das Zürcher Migrationsamt lehnte ihren Antrag auf eine dauerhafte Bewilligung ab, da sie als freischaffende Musikerin nur unregelmässige Einkünfte erzielt und ihre wirtschaftliche Integration als unzureichend angesehen wurde. Dennoch entschied das Verwaltungsgericht, dass sie sich sprachlich und sozial in die Schweizer Gesellschaft integriert hat und keine Sozialhilfe bezieht.
Unzumutbare Rückkehrbedingungen
Die Richter betonten, dass die derzeitige Situation in der Ukraine eine Rückkehr unzumutbar macht. Die Musikerin hat in der Schweiz ein starkes Netzwerk aufgebaut, was durch zahlreiche Empfehlungsschreiben belegt wird. Als vorläufig Aufgenommene ist sie in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, da Auftritte im Ausland komplizierte Rückreisegenehmigungen erfordern, die oft kurzfristig nicht realisierbar sind.
Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung des Migrationsamts auf und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an, vorbehaltlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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