Brückensprengung Keine Umweltschäden nach unbewilligter Sprengung des RhB-Viadukts

anve, sda

14.11.2024 - 16:19

Am 13. Mai wurde das alte Castieler-Viadukt zwischen Chur und Arosa gesprengt. (Archivbild)
Am 13. Mai wurde das alte Castieler-Viadukt zwischen Chur und Arosa gesprengt. (Archivbild)
Keystone

Die Sprengung des Castieler-Viadukts durch die Rhätische Bahn verlief ohne Umweltschäden, wie ein Bericht zeigt. Dennoch wurden Unregelmässigkeiten festgestellt, die eine Stellungnahme der RhB erfordern.

Die Rhätische Bahn (RhB) hat im Frühjahr das Castieler-Viadukt zwischen Chur und Arosa gesprengt, ohne dafür eine Bewilligung zu haben. Ein Umweltverträglichkeitsbericht, der vom Bundesamt für Verkehr (BAV) gefordert wurde, bestätigt nun, dass keine Umweltschäden entstanden sind.

Der Bericht zeigt, dass die Sprengung ohne den Einsatz von Nitriten durchgeführt wurde, was bedeutete, dass keine schädlichen Rückstände im darunter liegenden Fluss hinterlassen wurden. Laut Radio RSI ergaben Proben, dass keine Grenzwerte überschritten wurden und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt wurde.

Auch das kantonale Forstamt konnte keine direkten Schäden am Wald feststellen, die auf die Sprengung zurückzuführen wären. Diese Ergebnisse stammen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung, die von einem unabhängigen Experten in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Natur und Umwelt durchgeführt wurde. Trotz dieser positiven Ergebnisse fordert das BAV, dass alle Mörtelreste und andere Materialien von den Natursteinen entfernt werden müssen.

Unregelmässigkeiten bei der Materiallagerung

Der Umweltverträglichkeitsbericht deckte jedoch auch Unregelmässigkeiten auf. So wurden unbewilligte Flächen am Waldrand für die Zwischenlagerung von Materialien genutzt. Die RhB ist nun aufgefordert, darzulegen, wie sie in Zukunft sicherstellen wird, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das BAV erwartet bis zum 5. Dezember eine entsprechende Stellungnahme.

Hintergrund der Sprengung

Die Sprengung des 110 Jahre alten Viadukts war aufgrund schwerwiegender Materialschäden notwendig geworden. Das BAV hatte den Abbruch unter der Bedingung genehmigt, dass keine Sprengmittel verwendet werden. Diese Bedingung wurde auch von der RhB selbst formuliert. Dennoch änderte die RhB später ihre Meinung und führte die Sprengung ohne eine erneute Bewilligung durch den Bund durch.

anve, sda