Das Bundesgericht muss sich im Zusammenhang mit der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung auch mit einer Beschwerde aus dem Kanton Bern befassen. Im Fall des Kantons Luzern hat das Bundesgericht am Freitag mehrere Passagen des Polizeigesetzes für nichtig erklärt.
Laut Bundesgericht greife ein solches System in die Kompetenz des Bundes ein, kam das Bundesgericht zum Schluss. Solche Überwachungsmassnahmen bedürften einer Grundlage in der eidgenössischen Strafprozessordnung.
Der Kanton Bern hat Anfang August sein teilrevidiertes Polizeigesetz in Kraft gesetzt. Das konnte er tun, obschon noch eine Beschwerde der demokratischen Juristinnen und Juristen Bern in Zusammenarbeit mit linken Parteien und weiteren Organisationen hängig ist.
Das Bundesgericht entzog der Beschwerde nämlich die aufschiebende Wirkung. Inhaltlich äusserte sich das oberste Gericht damit noch nicht zum Fall. Wann dies geschieht, ist offen.
Mit Inkraftsetzen des bernischen Polizeigesetzes können Daten – zumindest bis zur Erledigung der Beschwerde am Bundesgericht – im Zusammenhang mit erfassten Fahrzeugkennzeichen bis zu 60 Tage lang aufbewahrt werden. Um die Rechte der Betroffenen zu wahren, würden hohe Anforderungen gestellt, wann eine Auswertung der Daten zulässig sei, schrieb die Regierung in der Mitteilung. Zudem seien Auskunftsrechte und eine unabhängige Kontrollinstanz vorgesehen.
Der bernische Grosse Rat hatte das Polizeigesetz im vergangenen November mit grosser Mehrheit verabschiedet. Bestimmungen wie besagte Aufbewahrungsdauer waren in den Ratsdebatten umstritten.
hn, sda