Bundesgericht Bundesgericht erlaubt Einschränkung der Arztwahl bei unkoordinierten Behandlungen

zs, sda

11.11.2024 - 12:00

Krankenversicherungen müssen unkoordinierte Arztbesuche von Versicherten nicht beliebig übernehmen. (Themenbild)
Krankenversicherungen müssen unkoordinierte Arztbesuche von Versicherten nicht beliebig übernehmen. (Themenbild)
Keystone

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Krankenversicherungen eine Erstanlaufstelle für die Koordination von Behandlungen festlegen dürfen, wenn Versicherte unkoordiniert ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dies schränkt die freie Arztwahl nicht ein.

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Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Krankenversicherungen die Möglichkeit haben, eine Erstanlaufstelle für die Koordination von Behandlungen festzulegen. Diese Massnahme greift, wenn Versicherte unkoordiniert ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, und steht im Einklang mit dem Krankenversicherungsgesetz.

Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherte mehrfach unkoordinierte ärztliche Leistungen in Anspruch genommen. Daraufhin verfügte die Krankenkasse, gestützt auf ein Gutachten, dass künftige Kostenübernahmen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nur noch über eine bewilligte Erstanlaufstelle erfolgen sollen.

Diese Regelung wurde vom Aargauer Versicherungsgericht so formuliert, dass die Krankenkasse lediglich die Kosten für Behandlungen übernimmt, die entweder von der Erstanlaufstelle selbst erbracht oder von dieser durch Überweisung veranlasst werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherten ab und bestätigte, dass die OKP gemäss Krankenversicherungsgesetz nur die Kosten für Leistungen übernimmt, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Versicherungen sind verpflichtet, diese Kriterien zu prüfen und sicherzustellen, dass die Behandlungen entsprechend koordiniert werden.

Koordination als Schlüssel zur Effizienz

Die Entscheidung des Bundesgerichts unterstreicht die Bedeutung der Koordination im Gesundheitswesen. Durch die Festlegung einer Erstanlaufstelle soll die Effizienz der medizinischen Versorgung gesteigert und unnötige Kosten vermieden werden. Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen Versicherte ohne klare Struktur und Absprache medizinische Leistungen in Anspruch nehmen.

Die Massnahme zielt darauf ab, die Qualität der Versorgung zu sichern und gleichzeitig die finanzielle Belastung der Krankenversicherungen zu reduzieren. Indem die Versicherungen die Einhaltung der Kriterien für wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen überwachen, wird ein Beitrag zur Stabilität des Gesundheitssystems geleistet.