Das hat das Bundesgericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Die Grenze liegt bei 10 Gramm.
Für eine Einziehung und Vernichtung fehlt es gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts an der gesetzlichen Voraussetzung einer so genannten Anlasstat. Der Erwerb und der Besitz kleinster Mengen Cannabis sei legal.
Dass zuvor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine strafbare Handlung von einer Drittperson begangen wurde, reiche für den Nachweis der besagten Anlasstat nicht aus.
Im konkreten Fall war ein Mann 2019 vom Grenzwachtkorps am Bahnhof St. Margrethen kontrolliert worden. Er hatte 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch bei sich.
Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es ordnete aber die Vernichtung des Cannabis an. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. (Urteil 6B_911/2021 vom 19.6. 2023)