Bundesgericht Bestatter kritisiert die Grösse der Gräber in Villeneuve (VD)

aula, sda

26.1.2024 - 12:00

Ein Waadtländer Bestattungsunternehmen ist mit seiner Rüge vergeblich ans Bundesgericht gelangt. (Symbolbild)
Ein Waadtländer Bestattungsunternehmen ist mit seiner Rüge vergeblich ans Bundesgericht gelangt. (Symbolbild)
Keystone

Ein Bestattungsunternehmen beschwerte sich bis hinauf ans Bundesgericht, dass die auf dem Friedhof der Waadtländer Gemeinde Villeneuve ausgehobenen Gräber zu klein seien. Das höchste Schweizer Gericht hat die Beschwerde nun versenkt.

Das Unternehmen hatte sich mehrmals bei der Gemeinde über die Grösse der Gräber beschwert. Diese würden 200 auf 90 Zentimeter messen und seien damit zu klein, um Standardsärge von 195 Zentimetern darin zu platzieren. Dies sei um so mehr ein Problem, als die ausgehobene Länge in Wirklichkeit zwischen 195 und 200 Zentimetern schwanke.

In einem Schreiben erklärte die Verwaltung der am Genfersee gelegenen Gemeinde, dass das Ausheben von längeren Gräbern in diesem Teil des Friedhofs nicht möglich sei. Sie könne diese Kritik jedoch bei einer künftigen Neugestaltung berücksichtigen. Im April 2023 entschied das Waadtländer Kantonsgericht, dass die Beschwerde der Firma gegen diese Antwort mangels eines schutzwürdigen Interesses unzulässig sei.

Keine vorgegebenen Dimensionen

Das Bundesgericht hat seine Prüfung auf diese Frage beschränkt. In seinem am Freitag veröffentlichten Urteil hat es festgestellt, dass weder das Gemeindereglement noch das kantonale Reglement die Abmessungen der Gräben definieren. Nur die Abmessungen der Gräber selbst – mit Stein und Rahmen – seien festgelegt.

Auch hat das Bundesgericht die Rüge des Unternehmens zurückgewiesen, das seine Beschwerdeberechtigung mit der Wirtschaftsfreiheit begründetet. Indem die ausgehobenen Gräber nur eine Länge zwischen 195 und 200 Zentimetern hätten, werde dieses verfassungsmässige Recht verletzt.

Das höchsten Schweizer Gericht hielt weiter fest, dass die unzureichenden Abmessungen der Gräber die Tätigkeit des Bestattungsunternehmens nicht unmöglich mache. Das Ablegen der Särge werde nicht verhindert, aber die Arbeit tatsächlich erschwert, wie das Gericht einräumte. (Urteil 2C_278/2023 vom 10.1.2024)

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