Die Klägerin habe ausgesagt, sie habe einen Geruch wahrgenommen, der nach Katzenurin roch. In der Verhandlung sprach sie jedoch von einem süsslichen Geruch, weil sie sich über Chloroform informiert habe, was sie in der Verhandlung auch eingeräumt hat.
Es gebe zudem Unterschiede zwischen dem Befund im Notfall und dem der Gutachterin, die später hinzugezogen worden sei, sagt der Anwalt des Angeklagten. Einige der Blutergüsse seien laut Gutachten alt gewesen. «Mindestens neun» Verletzungen seien vor dem Fall entstanden, seien aber dennoch seinem Mandanten angelastet worden.
Zur These, dass mit Chemikalien gearbeitet worden sei, sagt der Anwalt, dass die Klägerin im Spital ausgesagt habe, ihr sei ein Tuch ins Gesicht und sie selbst an die Wand gedrückt worden. Diese Aussagen seien später aber nicht wiederholt worden. Die Gutachterin habe sich auf diese Aussage gestützt, so der Rechtsbeistand.
Nachfragen bei der Gutachterin hätten im Dezember 2021 ergeben, dass die Beurteilung der Würgesituation auf subjektive Angaben der Klägerin fusse. Die Ergebnisse der Gutachterin seien nicht verwertbar, weil sie bloss auf subjektive Aussagen fusse. Den Unterarm-Würgegriff habe es nie gegeben.
Die Klägerin mutmasse nur, was Diethelm ihr habe antun wollen, argumentiert der Verteidiger. Sie habe Todesangst gehabt, aber nicht über Vergewaltigung gesprochen. Dann habe sie ausgesagt, er habe sie zum Schweigen bringen wollen. Nach dem Vorfall habe sie über Ängste geklagt, sich aber dennoch wieder feilgeboten – und mehr als eine entsprechende Anzeige geschaltet.
Es gebe weder Hinweise darauf noch Beweise dafür, dass Diethelm böse Absichten gehabt habe. Und es bestünden «unüberbrückbare Zweifel» an den subjektiven Aussagen der Klägerin.