Seit 2018 lag ein fast fertig ausgehandeltes Abkommen auf dem Tisch – nun ist das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU definitiv Geschichte. Was das Vertragswerk hätte bringen sollen – und woran es gescheitert ist.
SDA/uri
26.05.2021, 16:31
26.05.2021, 16:36
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Mit einem Rahmenabkommen sollten die Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einen institutionellen Rahmen erhalten. Die EU wollte damit einheitliche Spielregeln für ihren Binnenmarkt sicherstellen.
Der Entwurf des Rahmenvertrags sah vor, dass die Schweiz künftig bei der Personenfreizügigkeit, dem Luft- und Landverkehr, den Landwirtschaftsprodukten, bei den technischen Handelshemmnissen sowie bei neuen Marktzugangsabkommen EU-Recht dynamisch übernimmt. Damit wären Referendumsabstimmungen weiterhin möglich gewesen. Ausserdem hätte die Schweiz beim EU-Gesetzgebungsverfahren ein Mitspracherecht erhalten.
Im Falle, dass die Schweiz die Übernahme von EU-Recht jedoch abgelehnt hätte, wäre ein Schiedsverfahren eingeleitet worden, das am Ende zu Ausgleichsmassnahmen seitens der EU hätte führen können. Überwacht werden sollte das Ganze in erster Linie vom «Gemischten Ausschuss» – einem technischen Gremium, das bereits existiert.
Problematische Streitbeilegung
Im Vertrag vorgesehen war auch eine einheitliche Rechtsauslegung, aber nur für jene Teile in den Abkommen, die sich auf EU-Recht beziehen. Bei Streit über die Interpretation sollte ein Streitbeilegungsverfahren eröffnet werden.
Dieses Verfahren wäre eine wichtige Neuerung gewesen. In der Schweiz war es stark umstritten. Sollte keine Einigung im «Gemischten Ausschuss» zustande kommen, hätte neu ein Schiedsgericht bestimmen müssen, ob es sich beim Streitpunkt um EU-Recht handelt oder nicht. Falls nein, hätte dann das Schiedsgericht selbst geurteilt.
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Kein Rahmenabkommen mit der EU: Ein guter Entscheid?
Hätte es sich indes um EU-Recht gehandelt, wäre die Entscheidung, wie das EU-Recht ausgelegt werden muss, an den EU-Gerichtshof (EuGH) delegiert worden. Das Schiedsgericht sollte dann unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH urteilen.
Wenn Bern das Urteil nicht anerkennen sollte, hätte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen können. Wären diese für die Schweiz unverhältnismässig gewesen, hätte sie eine Beurteilung durch das Schiedsgericht verlangen können.
Punkte, an denen die Einigung scheiterte
In drei Punkten gab es bis zuletzt keine Einigung: Dazu zählen die flankierenden Massnahmen (FlaM). Brüssel gestand der Schweiz vom EU-Recht abweichende Regelungen zu, kritisierte aber gewisse Massnahmen als unverhältnismässig.
Die EU wollte deshalb die Anmeldepflicht für EU-Dienstleistungserbringer von acht auf vier Tage reduzieren. Zudem sollte die Kautionspflicht für EU-Dienstleistungserbringer nur noch bei «Risikobranchen» gelten. Auch bei der Bekämpfung von Scheinselbständigkeit pochte die EU auf eine weniger diskriminierende Regelung.
Weiter wurde über staatliche Beihilfen (z.B. Subventionen) gestritten. Diese sind unter bestimmten Bedingungen – und mit vielen Ausnahmen – in der EU verboten. Brüssel wollte diesbezüglich im Rahmenvertrag gewisse Grundsätze bei den Staatsbeihilfen festschreiben. Die Kantone fürchteten hier jedoch Kompetenzverluste.
Ein weiterer gewichtiger Streitpunkt war die Unionsbürgerrichtlinie (UBRL), die allerdings nicht direkt Gegenstand des Rahmenabkommens war. In der EU regelt sie u.a. den Anspruch auf Sozialleistungen oder das Aufenthaltsrecht von EU-Ausländern. Bern fürchtete, dass hier hohe soziale Kosten auf die Schweiz zukommen könnten.