CoronavirusBundesrat hebt Abstandsbussen klammheimlich wieder auf
SDA/sob
4.6.2020 - 05:11
Der Bundesrat hat die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten Abstandsbussen wieder abgeschafft – ohne dies breit mitzuteilen. Bei zu grossen öffentlichen Ansammlungen wird aber weiterhin gebüsst.
Bereits am Pfingstsamstag hat die Landesregierung die Strafbestimmungen zum Mindestabstand in der Öffentlichkeit aufgehoben. Entschieden hat sie das am Mittwoch davor. Die Änderung hat der Bundesrat nicht wie sonst üblich in einem Communiqué mitgeteilt oder an der Medienkonferenz erwähnt, sondern still und leise mit der amtlichen Veröffentlichung der Covid-Verordnung umgesetzt.
Zwar empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach wie vor, die Distanz von zwei Metern bei Personenkontakten einzuhalten. Die Drohung mit einer Busse erscheine aber mit Blick auf die aktuell tiefen Fallzahlen nicht mehr gerechtfertigt, zitieren die Tamedia-Medien das BAG in ihrer Donnerstagausgabe.
Im Rahmen der aktuellen Lockerungen trete die Selbstverantwortung der Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund. Allerdings sehe die Covid-Verordnung weiterhin in einigen Fällen Bussen vor, etwa bei zu grossen Versammlungen oder beim Einkaufstourismus.
Bei Verstössen gegen die Abstandsregel drohte eine Busse von 100 Franken. An zahlreichen Orten büsste die Polizei Personen, die den Abstand nicht einhielten. In der Praxis kam es zu diversen Diskussionen darüber, wie die Abstandsregel zu interpretieren sei.
Nun ist mit diesen mühseligen Diskussionen Schluss. Die Kantone, die für die Durchsetzung zuständig sind, hat das BAG bereits letzte Woche über die Abschaffung der Bussen bei der Abstandsregel informiert. Das BAG prüft, wie die Öffentlichkeit informiert wird.
Weiterhin riskiert eine Busse, wer an Menschenansammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum teilnimmt. Gemeint sind damit zum Beispiel grosse Gruppen in einem Park oder auf einem Platz. Nicht darunter fallen hingegen private und öffentliche Anlässe, an denen bis zu 300 Personen anwesend sein dürfen, sofern der Veranstalter ein Schutzkonzept hat.
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