Die Beschwerde eines wegen schwerer Tempo-Überschreitung verurteilten Berner Autofahrers ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. Der Fahrer war der Ansicht, dass die vom Polizeiauto zurückgelegte Strecke nicht ausreiche, um eine zuverlässige Messung zu erstellen. Die Justiz habe bei Geschwindigkeitskontrollen mit einem Folgefahrzeug einen gewissen Ermessensspielraum.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auslegung der Verordnungen über die Kontrolle des Strassenverkehrs für irrelevant.
Im vorliegenden Fall verfügte das Polizeiauto nicht über einen Fahrtenschreiber mit Computer. Die Richter erinnern daran, dass nur dann erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anzeige gebracht werden können. Es obliege der Behörde zu beurteilen, ob die von den Polizisten festgestellte und gemeldete Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Umstände zurückgehalten werden könne.
Im vorliegenden Fall achtete die Berner Justiz besonders auf die Länge des Abschnitts und kam zu dem Schluss, dass diese ausreichend war. Diese Feststellung wurde durch die Aussagen der Beamten und die in den Akten befindlichen Gutachten bestätigt. Das Oberste Gericht des Kantons konnte daher ohne Willkür eine Geschwindigkeit von 145 Kilometern pro Stunde (km/h) vor Abzug der Fehler- und Sicherheitsmargen annehmen.
Verurteilter raste auf der Hauptstrasse
In seiner Beschwerde vertrat der Fahrer die Ansicht, dass eine Strecke von 200 Metern für eine aussagekräftige Geschwindigkeitsmessung nicht ausreiche. Er wies insbesondere darauf hin, dass das Polizeiauto beschleunigt hatte, um ihn einzuholen, und dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen verändert hatte.
Im September 2019 war der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h über eine Distanz von 350 Metern und dann mit 145 km/h über 200 Meter von einem unmarkierten Auto der Berner Polizei verfolgt worden. Der Vorfall ereignete sich auf einer Hauptstrasse, auf der Tempo 80 erlaubt war.
Nach Abzug der Fehlermarge des Tachometers des Polizeifahrzeugs und der Sicherheitsmarge ermittelte das Gericht eine Geschwindigkeit von 122 km/h, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 42 km/h auf einer Strecke von 200 Metern entsprach. Der Täter wurde mit einer Geldstrafe auf Bewährung und einer Geldbusse bestraft. (Urteil 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024)
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