Ein 62-jähriger Bäcker, der fast zwei Jahrzehnte in seinem Betrieb tätig war, wurde im Mai 2020 entlassen. Trotz seiner ausgezeichneten Arbeitsleistung und Beliebtheit bei Kollegen und Vorgesetzten, wurde ihm gekündigt, nachdem die Verkaufsstellen aufgrund der Corona-Pandemie weniger Kunden verzeichneten und die Produktion reduziert wurde.
Diese Entscheidung führte zu einer psychischen Belastung des Bäckers, schreibt der «Beobachter». Das kantonale Gericht entschied, dass der Arbeitgeber rücksichtslos gehandelt habe, indem er die geplante Umstrukturierung nicht mit dem Angestellten besprach und alternative Lösungen ignorierte.
Der Bäcker erhielt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, was 15'000 Franken entspricht. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2024.
Kündigungen gelten laut dem «Beobachter» als missbräuchlich, wenn sie aus unlauteren Motiven erfolgen, wie etwa bei der Entlassung von Angestellten, die sich für ihre Rechte einsetzen.
Entschädigung von bis zu sechs Monatlöhnen
Besonders bei älteren, langjährigen Mitarbeitern kann eine Kündigung als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn der Arbeitsvertrag dennoch aufgelöst wird. In solchen Fällen können Betroffene eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen fordern.
Auch wenn es keine festen Altersgrenzen gibt, gelten Angestellte ab 58 bis 60 Jahren als älter, und eine Dienstzeit von 12 bis 15 Jahren wird als lang angesehen. Kündigungen, die allein aufgrund des Alters oder zur Vermeidung von Dienstaltersgeschenken erfolgen, sind missbräuchlich.
Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr erbringt oder den Anschluss verloren hat. Arbeitgeber haben eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber älteren Angestellten, die jedoch vom Einzelfall abhängt.
Arbeitnehmer, die ihre Kündigung für missbräuchlich halten, sollten während der Kündigungsfrist schriftlich protestieren. Dies soll am Besten eingeschrieben erfolgen, schreibt der «Beobachter». Bei Uneinigkeit mit dem Arbeitgeber können Betroffene innerhalb von 180 Tagen nach Ende der Anstellung ein Schlichtungsgesuch einreichen.
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