DrogenhandelBerufsverbot für Zürcher Apotheker nach Hustensirup-Deal rechtens
olgr, sda
5.11.2024 - 11:26
Die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich hat einem Mann zurecht vorsorglich verboten, weiterhin fachverantwortlich als Apotheker tätig zu sein. Mit der Weitergabe von 1844 nicht verbuchten Flaschen eines codeinhaltigen Hustensirups habe er seine Pflichten verletzt, hält das Verwaltungsgericht fest.
05.11.2024, 11:26
SDA
Ins Rollen kam der Fall durch den Lieferanten: Dieser meldete der Kantonalen Heilmittelkontrolle Zürich (KHZ) «auffällig hohe Bezugsmengen» des codeinhaltigen Hustensirups Makatussin.
Hatte die betroffene Zürcher Apotheke zuletzt im Februar 2018 eine Flasche bestellt, orderte sie zwischen Februar und Juni 2022 in sechs Bestellungen insgesamt 1844 Flaschen des Hustensirups.
Wie eine Kontrolle der KHZ später ergab, waren diese Produkte, die der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, im Warenwirtschaftssystem der Apotheke weder ein- noch ausgebucht worden. Auch Rechnungen lagen nicht vor.
Der Apotheker gab an, den Hustensirup zur Behandlung von «Zwingerhusten» in einer Hundeschule benötigt zu haben. Er konnte keine tierärztlichen Rezepte vorlegen und auch nicht angeben, wie viele Tiere behandelt werden sollten.
Dass der Mann in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, der Hustensirup sei für eine Hundeschule bestimmt, sei angesichts der hohen Zahl an den in vier Monaten weitergegebenen Flaschen abwegig, hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest.
Zudem verweist es auf ein laufendes Strafverfahren. Kontakte zu den Abnehmern und mutmasslichen Drogenhändlern sind demnach belegt. In einer WhatsApp-Nachricht erkundigte er sich beispielsweise: «Wann gibst Du mir das Geld? Ich will sonst die Bestellung im Mai absagen.»
Für das Verwaltungsgericht liegen damit «starke Indizien» vor, dass sich der Apotheker bewusst als für den Handel notwendiges Bindeglied zur Verfügung stellte. Die Abnehmer wären ohne ihn «nicht einmal annähernd an diese Menge des betäubungsmittelhaltigen Makatussin-Sirups gelangt».
Dass die KHZ dem Mann deshalb während des laufenden Disziplinarverfahrens vorsorglich die Berufsausübung als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker verboten habe, sei nicht zu beanstanden, hält das Gericht fest. Zumal er unter fachlicher Aufsicht durchaus arbeiten könnte und damit die Möglichkeit hätte, ein Einkommen zu erzielen.
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