Zuger Sex-Affäre Spiess-Hegglin und «Blick» ziehen Urteil weiter

SDA/gbi

11.6.2019 - 15:14

 Jolanda Spiess-Hegglin pocht auf eine Entschuldigung vom «Blick». (Archivbild)
 Jolanda Spiess-Hegglin pocht auf eine Entschuldigung vom «Blick». (Archivbild)
Source: Keystone

Der Streit zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und dem Ringier-Verlag wird zum Fall für das Zuger Obergericht: Beide Parteien ziehen das Urteil weiter. Spiess-Hegglin fordert weiter eine Entschuldigung vom «Blick».

Der Streit um die Berichterstattung über die Zuger Sex-Affäre von 2014 geht in die nächste Runde. Zur Erinnerung: Das erstinstanzliche Urteil hatte festgehalten, der vom Ringier-Verlag herausgegebene «Blick» habe die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt. Sie erhielt eine Genugtuung von 20'000 Franken zugesprochen, ihr Antrag auf die Veröffentlichung einer Entschuldigung wies das Gericht aber ab.

Diese fordert die ehemalige Zuger Kantonsrätin nun vor dem Obergericht ein. Man habe Berufung gegen das Urteil eingelegt, sagte ihre Anwältin auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA und bestätigte damit eine Meldung von CH Media vom Dienstag. Es gehe darum, ein Zeichen gegen die fehlende Entschuldigungskultur in den Schweizer Medien zu setzen.

Auch Ringier akzeptiert das Urteil nicht, das Anfang Mai gefällt wurde. Man teile die Ansichten des Kantonsgerichts Zug in den beiden wesentlichen Punkten nicht, teilte der Verlag auf Anfrage mit. Ringier sei weiterhin der Meinung, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht erfolgt und entsprechend auch keine Genugtuung zuzusprechen sei. Deshalb haben man Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.

Kein öffentliches Interesse

In der Zivilklage ging es um einen Artikel, den der «Blick» am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und titelte: «Sex-Skandal um SVP-Politiker: Hat er sie geschändet?»

Die Persönlichkeitsverletzung lag laut den Richtern darin, dass Name und Bild eines mutmasslichen Opfers eines Sexualdelikts, also intime Daten, veröffentlicht worden waren. An der Veröffentlichung dieser Daten habe kein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden.

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