BundesgerichtLieferung von UBS-Kundendaten an Frankreich: Darum geht's
SDA
26.7.2019 - 06:04
Das Bundesgericht entscheidet am heutigen Freitag, ob die Schweiz der französischen Steuerbehörde Namen der Inhaber und weitere Infos zu über 40'000 Konten bei der Grossbank UBS liefern darf. Der Fall ist für den Finanzplatz Schweiz von grossem Interesse.
Die französische Steuerbehörde stellte im Mai 2016 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Basis des Gesuchs waren drei Listen. Diese waren im Rahmen einer deutschen Untersuchung und Hausdurchsuchung bei der UBS in den Jahren 2012 und 2013 in Nordrhein-Westfalen beschlagnahmt worden. Deutschland hatte die Listen an Frankreich weitergegeben.
Konkret bat die Steuerbehörde um die Namen, Geburtsdaten und Adressen der Kontoinhaber, der wirtschaftlich Berechtigten und der Personen, die Rechte und Pflichten gegenüber den beiden genannten Personengruppen haben. Zeitlich umfasst das Gesuch die Jahre 2010 bis 2015.
Guthaben in Milliardenhöhe
Wie aus dem Sachverhalt des Bundesgerichts hervor geht, gaben die französischen Steuerbehörden an, die Vermögenswerte auf den Listen würden sich auf über 11 Milliarden Franken belaufen.
Bei der im Jahr 2013 eingerichteten Regularisierungsstelle in Frankreich sollen gemäss den französischen Angaben 45'000 Gesuche von Steuerpflichtigen eingegangen sein, die nicht alle ihre Vermögenswerte versteuert hätten. Insgesamt seien 5,5 Milliarden Euro an Steuern und Strafzahlungen eingenommen worden. 91 Prozent der Vermögen hätten Schweizer Finanzinstitute betroffen.
Auf der ersten Liste mit über 1000 Kontonummern sind die Namen der französischen Steuerpflichtigen aufgeführt. Diesbezüglich führte die französische Steuerbehörde aus, eine Überprüfung habe ergeben, dass 97 Prozent der genannten Personen tatsächlich in Frankreich steuerpflichtig gewesen seien.
Bei rund einem Drittel der Konten auf dieser Liste sei eine Steuerprüfung durchgeführt worden. Die Ergebnisse hätten gezeigt, dass die Angaben sehr verlässlich seien.
Auch bei den zwei weiteren Listen des Amtshilfegesuchs, die keine Namen enthalten, hat die französische Steuerverwaltung bereits Abgleiche mit ihr bekannten Kontonummern vorgenommen. Es ergaben sich 5000 Treffer, bei total aufgeführten 45'000 Kontonummern.
Diese seien beim Amtshilfegesuch ausgeklammert worden. In Anbetracht des Gesamtzusammenhangs könne deshalb davon ausgegangen werden, dass auf den beiden letzten Listen französische Steuerpflichtige aufgeführt seien.
Erfolg bei der Vorinstanz
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wollte dem Amtshilfegesuch der Franzosen nachkommen. Doch die UBS legte gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein – mit Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, die französischen Steuerbehörden hätten nicht ausreichend dargelegt, warum davon auszugehen sei, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien. Allein ein Konto in der Schweiz zu haben, reiche nicht aus.
Die UBS zweifelt daran, dass Frankreich sich an das so genannte Spezialitätsprinzip halten wird. Dieses besagt, dass Informationen, die für ein bestimmtes Verfahren geliefert wurden, nicht für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen.
Die entsprechende Zusage, welche Frankreich gegenüber der ESTV machte, reicht der Grossbank nicht aus. In der Vereinbarung heisst es, dass die Informationen ausschliesslich im Zusammenhang mit Steuerfragen verwendet werden dürfen.
Weil das Urteil gegen die UBS in Frankreich noch nicht rechtskräftig ist, befürchtet die Bank die Verwendung der angeforderten Daten in diesem Verfahren. Die UBS wurde im Februar erstinstanzlich im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Busse von über 5 Milliarden Franken verurteilt.
Präzisierung erwünscht
Die ESTV hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weitergezogen. Sie wünscht eine Präzisierung der Rechtsprechung in Bezug auf die Amtshilfe.
Das Bundesgericht hat im September 2016 bereits einmal über eine Gruppenanfrage entschieden, bei der die Namen der Personen nicht bekannt waren. Damals handelte es sich um ein Gesuch aus den Niederlanden, das das Bundesgericht guthiess. (Fall 2C_653/2018)
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