Bundesgericht Dashcam-Videos dürfen vor Gericht nicht als Beweismittel dienen

SDA/tjb

10.10.2019

Dashcams sind laut Bundesgericht kein zulässiges Beweismittel.
Dashcams sind laut Bundesgericht kein zulässiges Beweismittel.
Bild: Keystone/DPA/Wolfgang Kumm

Eine Autolenkerin fährt gefährlich und verletzt grob die Verkehrsregeln. Ein Dashcam-Video führte dazu, dass die Frau veruteilt wurde. Geht nicht, urteilt nun das Bundesgericht – bis auf eine klar definierte Ausnahme.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch des Zürcher Obergerichts gegen eine Autofahrerin aufgehoben, die auf der Basis von Dashcam-Aufnahmen verurteilt wurde. Das Video darf nicht als Beweis verwertet werden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Autolenkerin in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid gutgeheissen und das Urteil der Zürcher Justiz aufgehoben. Das Obergericht hatte die Frau wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 150 Franken und zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt.



Die Beweis-Grundlage für den Schuldspruch bildete die Video-Aufnahme einer Kamera, die ein von der Frau bedrängter und danach überholter Autolenker, auf seinem Armaturenbrett befestigt hatte. Es handelt sich dabei um eine so genannte Dashcam. Der Mann zeigte die Frau nach ihrem Manöver an.

«Heimliche Datenverarbeitung»

Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Aufzeichnung als Beweismittel nicht verwertet werden darf. In seinen Erwägungen führt es aus, die Aufzeichnung sei gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes rechtswidrig erlangt worden.

Würden nämlich aus einem Auto heraus Aufnahmen gemacht, so sei dies für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar. Deshalb handle es sich um eine heimliche Datenverarbeitung, was die Persönlichkeitsrechte anderer Personen verletzte.

Wie solche von Privatpersonen erlangten, rechtswidrigen Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt, schreibt das Bundesgericht. Gemäss seiner Rechtsprechung dürfen sie nur verwendet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beweis hätte von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig erlangt werden können und die Interessenabwägung muss für eine Verwertung sprechen.

Nur für schwere Straftaten

Als Massstab hat das Bundesgericht die Bestimmungen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise herangezogen, die für die staatlichen Behörden gelten. Die Strafprozessordnung sieht in diese Fällen vor, dass die Beweise verwendet werden dürfen, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten der Autolenkerin als einfache und teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Es handle sich somit nicht um schwere Straftaten, wie die Lausanner Richter ausführen. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass die Dashcam-Aufnahme nicht als Beweis verwertet werden dürfe. (Urteil 6B_1188/2018 vom 26.09.2019)

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