Bundesstrafgericht Die Treffen mit Infantino zwingen Lauber in den Ausstand

SDA

18.6.2019 - 16:53

Michael Lauber muss bei Ermittlungen zum Fussball-Verfahrenskomplex in den Ausstand treten. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. (Archivbild)
Michael Lauber muss bei Ermittlungen zum Fussball-Verfahrenskomplex in den Ausstand treten. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Die Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber mit Fifa-Präsident Gianni Infantino sind nicht rechtens, urteilt das Bundesstrafgericht. Lauber muss bei den Untersuchungen gegen die Fifa darum in den Ausstand treten.

An das Bundesstrafgericht gewendet hatte sich ein Beschuldigter im Rahmen des Fussball-Verfahrenskomplexes. Die Ermittlungen drehen sich um Finanzdelikte und wurden nach einer Anzeige der Fifa im März 2015 aufgenommen. Seither ist der Komplex auf rund 25 Verfahren angewachsen.

Gutgeheissen hat das Bundesstrafgericht die Ausstandsbegehren gegen Michael Lauber, den ehemaligen Abteilungsleiter Wirtschaftskriminalität bei der Bundesanwaltschaft und einen Staatsanwalt. Der Entscheid kann nicht angefochten werden und ist rechtskräftig.

Gegen über 30 Personen

Der Beschwerdeführer nahm Anstoss an zwei informellen Treffen von Lauber mit Gianni Infantino. Lauber hatte im vergangenen November zwei Treffen mit dem Fifa-Chef im Frühjahr 2016 vor den Medien eingeräumt und verteidigt. Sie seien nötig gewesen, um Fragen zum Verfahrenskomplex Fussball zu klären.

Der Beschwerdeführer nahm Anstoss an zwei informellen Treffen von Lauber mit Gianni Infantino im Frühjahr 2016. Lauber hatte im November die beiden Treffen mit dem Fifa-Chef vor Medienvertretern verteidigt. Sie seien nötig gewesen, um Fragen zum Verfahrenskomplex Fussball zu klären, sagte er damals.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterstrich, dass die an den Verfahren beteiligten Parteien keine Kenntnis von diesen Treffen bekommen hätten, wenn nicht Medien darüber berichtet hätten. Und da es keinerlei Gesprächsnotizen gebe, entziehe sich der Inhalt der Treffen jeglicher Kontrolle.

Der Befangenheit verdächtig

Die Kammer befand deshalb, dass das Handeln von Lauber mit den Anforderungen an ein Strafverfahren gemäss Strafprozessordnung nicht vereinbar sei. Ein solches Verfahren müsse gerecht gegenüber allen Betroffenen geführt werden und allen das Recht auf Gehör sichern.

Die Umstände insgesamt machten den Bundesanwalt der Befangenheit verdächtig, hielt die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid fest. Deshalb hielt sie das Ausstandsbegehren gegen Lauber für begründet.

Die Bundesanwaltschaft nahm die Entscheide aus Bellinzona zur Kenntnis, wie sie auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mitteilte. Einen weiteren Kommentar dazu gab sie nicht ab. Sie wolle die Entscheide nun analysieren, schrieb sie.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts befasste sich lediglich mit zwei Treffen von Lauber mit Infantino. Im vergangenen Frühjahr räumte die Bundesanwaltschaft dann aber noch ein drittes Treffen von Lauber und Infantino ein. Lauber machte dabei geltend, sich nicht daran erinnert zu haben.

Solche Treffen seien für ihn «courant normal», sagte Lauber damals. Es gehe jeweils um Datenaufbereitung, Einordnung und die Bitte um Mitarbeit. Aber auch um die Frage, wie er institutionell zur Unterstützung eines Verfahrens beitragen könne. Solche Treffen seien auch nie verfahrensrelevant, wenn er dabei sei.

Disziplinaruntersuchung der AB-BA

Die Aufsichtskommission über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hatte im Zusammenhang mit den Treffen eine Disziplinaruntersuchung gegen Lauber eröffnet. Lauber seinerseits reichte eine Aufsichtseingabe gegen die Aufsichtsbehörde bei den Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) von National- und Ständerat ein.

Vor dem Hintergrund der Disziplinaruntersuchung stellte die Gerichtskommission der Bundesversammlung für die ursprünglich am diesem Mittwoch geplante Wiederwahl Laubers noch keinen Wahlantrag. Die Wahl findet voraussichtlich in der Herbstsession statt. Lauber will für eine weitere Amtszeit kandidieren.

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