Justizvollzug Zürcher Gericht lehnt Hafturlaub für Grossvater ab

fn, sda

22.7.2024 - 10:32

Ein 56-jähriger Häftling durfte nicht an der Bar Mitzwa seines ältesten Enkels teilnehmen. Die Behörden schätzten die Fluchtgefahr als zu gross ein. Im Bild die Grosse Synagoge in Basel. (Archivbild)
Ein 56-jähriger Häftling durfte nicht an der Bar Mitzwa seines ältesten Enkels teilnehmen. Die Behörden schätzten die Fluchtgefahr als zu gross ein. Im Bild die Grosse Synagoge in Basel. (Archivbild)
Keystone

Der Zürcher Justizvollzug hat einem 56-jährigen Häftling verboten, an der Bar-Mitzwa-Feier seines ältesten Enkels in Basel teilzunehmen. Dieser Entscheid sei rechtens, fand nun das Verwaltungsgericht. Hafturlaube gebe es nur bei eigenen Kindern.

Die Urlaubsrichtlinien des Justizvollzugs erlauben Hafturlaube nur dann, wenn es bei der Feier um das eigene Kind geht. Enkel gelten nicht als Urlaubsgrund – auch dann nicht, wenn es sich um eine religiöse Feier wie eine Bar Mitzwa handelt.

Der 56-jährige Grossvater hatte im Jahr 2022 einen Antrag auf 48 Stunden Hafturlaub gestellt, um an der Familienfeier in der Synagoge in Basel teilzunehmen. Er habe bei der religiösen Erziehung seines Enkelsohnes eine prägende Rolle gespielt, argumentierte er.

Zudem zähle es zu seinen religiösen Pflichten als Grossvater, bei der Bar Mitzwa aufgerufen zu werden, um besondere Segenssprüche zu sprechen. Ausserdem: In rund drei Monaten werde er ohnehin bedingt aus dem Gefängnis entlassen. Hinter Gittern sass der Mann wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs.

Trotzdem noch Fluchtgefahr

Der Zürcher Justizvollzug lehnte seinen Antrag jedoch ab. Dies vor allem deshalb, weil er beim Grossvater trotz bevorstehender Entlassung immer noch Fluchtgefahr vermutete. Nach der Verurteilung im Jahr 2013 sei der Mann für mehrere Jahre in Griechenland und England untergetaucht, um dem Haftantritt zu entgehen.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Mann erneut flüchten würde, um so dem Rest der Strafe zu entgehen. Polizeiliche Aufsicht mit in die Synagoge zu schicken, fand der Justizvollzug «nicht verhältnismässig». Auch eine Fussfessel sei keine Lösung, da diese eine Flucht über die Grenze nicht verhindern könne.

Das Verwaltungsgericht ist gleicher Meinung, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Das Verbot des Hafturlaubs sei für den 56-Jährigen zumutbar. Das öffentliche Interesse an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs sei wichtiger als das private Interesse auf Religionsausübung.

Der Mann wurde im Januar 2023 wie geplant aus dem Gefängnis entlassen. Die Bar Mitzwa des ältesten Enkels fand ohne Segenssprüche des Grossvaters statt.

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