BesuchsverboteDie Folgen der langen Besuchsverbote in Pflegeheimen und Spitälern
SDA
15.7.2020 - 11:07
Im Kanton St. Gallen ist das Besuchsverbot in Alters- und Pflegeheimen am 11. Mai gelockert worden, dasjenige für die Spitäler ab dem 19. Juni. Nun zeigten sich die Folgen der strikten Isolation, heisst es einem Vorstoss aus dem Kantonsrat. Gefragt wird nach den Lehren daraus.
Drei Monate nach den einschneidenden Massnahmen würden die Auswirkungen der strikten Isolation in den Alters- und Pflegeheimen sichtbar, schreibt Kantonsrätin Jeannette Losa (Grüne) in ihrem Vorstoss. Die Vorkehrungen hätten zu grossen Belastungen geführt.
Im Kanton St. Gallen galten ab dem 16. März Besuchsverbote in Altersheimen, Spitälern und Kliniken. Zuerst wurden dann ab dem 11. Mai die Beschränkungen für die Alters- und Pflegeheimen gelockert.
Bei den Spitälern und Klinken bestand das Besuchsverbot zuerst bis zum 8. Juni. Dann wurde es nochmals bis zum 19. Juni verlängert. Die Verlängerung habe keinen epidemiologischen Grund, sondern einen organisatorischen, hatte die St. Galler Kantonsärztin Danuta Reinholz im Mai der Nachrichtenagentur Keystone-SDA erklärt.
Schmerzvolle Isolationszeit
Die Parlamentarierin der Grünen schildert im Vorstoss die Folgen der Beschränkungen: Viele betagte Menschen beklagten sich heute über die lange, schmerzvolle Isolationszeit. «Hinterbliebene von Verstorbenen ringen mit der Verarbeitung des Verlustes, Väter trauern dem Geburtserlebnis sowie den ersten gemeinsamen Lebenstagen mit dem Neugeborenen nach.»
Der Schutz der Risikogruppen habe zuoberst gestanden, dafür sei eine grosse Solidarität und das Einhalten von Regeln unumgänglich gewesen. Es stelle sich nun aber die Frage, was daraus gelernt werden könne.
Die Kantonsrätin will von der Regierung wissen, welche Massnahmen geplant seien, damit bei einer nächsten Epidemie die Menschen in den Alters- und Pflegeheimen sowie in den Spitälern «ihre Angehörigen auf Wunsch sehen oder Familienmitglieder ihre sterbenden Angehörigen begleiten dürfen».
Weiter will sie wissen, ob in diesen Einrichtungen unterschiedliche Massnahmen je nach Risiko der betreuten Menschen definiert wurden und wie es mit der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Patientinnen und Patienten stehe: «Können sie selber festlegen, ob sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden oder auf Besuche verzichten wollen?»
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