JustizKeine begleiteten Ausgänge für Haupttäter im Mord von Unterseen
zc, sda
29.12.2024 - 09:01
Der Haupttäter im Mordfall von Unterseen kann sich auch nach über 22 Jahren hinter Gitter keine Hoffnungen auf Vollzugslockerungen machen. Das bernische Obergericht hat seine Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Vollzugsbehörden abgewiesen.
Keystone-SDA, zc, sda
29.12.2024, 09:01
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Diese gehen bei dem 45-jährigen Mann weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr aus. Zudem bestehe Fluchtgefahr. Das Obergericht stützt diese Sicht, wie aus dem im Internet publizierten Entscheid hervorgeht.
Zusammen mit drei Komplizen hatte der Mann Anfang 2001 einen 19-Jährigen bei der Ruine Weissenau in Unterseen mit einem Stahlrohr bestialisch erschlagen. Anschliessend versenkten sie die Leiche im Thunersee.
Das Opfer gehörte wie seine Mörder einem rechtsextremen Orden an. Es soll ein Schweigegelübde gebrochen haben. Der Haupttäter wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, die er seit Februar 2002 verbüsst.
Eine bedingte Entlassung wäre seit 2017 möglich, wurde aber seither mehrmals abgelehnt – zuletzt im April 2024, wie aus dem jüngsten Entscheid des Obergerichts hervorgeht. Der Mann beantragte auch mehrmals Vollzugslockerungen. In einem ersten Schritt sollten ihm begleitete Ausgänge und Urlaube bewilligt werden.
Fluchtgefahr
Auch das kommt für die Behörden nicht in Frage. Sie verweisen auf die weiterhin hohe Rückfallgefahr, die sich «auch kurzfristig verwirklichen» könne. Zudem habe der Mann offenbar telefonischen Kontakt zu Freunden im Ausland. Die Fluchtgefahr spreche ebenfalls gegen Vollzugslockerungen.
Der Beschwerdeführer wies unter anderem darauf hin, dass das Bundesgericht 2023 einem mehrfachen Mörder polizeilich begleitete Ausgänge bewilligt habe. Dies müsste bei ihm auch möglich sein.
Das Obergericht entgegnete, jeder Fall werde individuell geprüft. Im Fall des Mehrfachmörders handle es sich um eine therapiewillige Person mit begonnener forensischer Therapie. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Die Beschwerde sei unbegründet. Zurecht falle die Interessenabwägung der Vollzugsbehörden zugunsten der Sicherheit aus, befand das Obergericht.
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