Finanzplatz Schweiz betroffen Schwere Schlappe – UBS muss Kundendaten an Frankreich liefern

SDA

26.7.2019 - 13:49

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Lieferung von UBS-Kundendaten an Frankreich zulässig ist. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Lieferung von UBS-Kundendaten an Frankreich zulässig ist. (Archivbild)
Source: KEYSTONE

Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden. Das Bundesgericht hat in einer öffentlichen Beratung entschieden, dass die Lieferung zulässig ist. 

Die Schweizer Behörden können Kundendaten zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden weitermelden. Das entschied das Bundesgericht in Lausanne am Freitag. Die UBS hatte sich dagegen gewehrt. Entscheide des Bundesgerichts können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden.

Die Bundesgericht der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung haben in ihrer Beratung jedoch einhellig betont, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet werden dürfen. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weshalb die UBS fürchtet, dass die Infos des Amtshilfegesuchs gegen sie verwendet werden könnten.



Fishingexpedition oer nicht?

Unterschiedliche Auffassungen vertraten die Richter bei der Frage, ob es sich beim Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde um eine verbotene Fishingexpedition handelt oder nicht. Die Minderheit der Richter argumentierte, die französische Behörde habe nicht ausreichend Informationen dazu geliefert, dass ein gesetzeswidriges Verhalten vorliegen könnte. Während auf der ersten der drei von den Franzosen gelieferten Listen die Namen vorhanden sind, bestehen die beiden anderen Listen lediglich aus Kontonummern.



Prüfungen der französischen Steuerbehörde hatten ergeben, dass vom ersten kontrollierten Drittel der ersten Liste die Hälfte der aufgeführten Personen ihre Vermögen nicht korrekt versteuert hatten. Sie schloss daraus, dass sich auch auf den anderen beiden Listen Steuersünder befinden.

Diesen Schluss liess die Minderheit der Richter nicht zu. Anders sah es die obsiegende Mehrheit. Für sie war klar, dass ein Verhaltensmuster vorliege, was für die Bewilligung der Amtshilfe ausreicht. Auch sah die Mehrheit die weiteren Kriterien für die Gewährung der Amtshilfe als erfüllt an.

UBS will schriftliches Urteil sorgfältig prüfen

Die UBS nimmt den Entscheid des Bundesgerichtes bezüglich Datenlieferung an Frankreich «zur Kenntnis». In einem Statement der UBS heisst es: «Wir werden das schriftliche Urteil sorgfältig prüfen.» Da es den gesamten Schweizer Finanzplatz betreffe, «verweisen wir für weitere Kommentare auf die Bankiervereinigung.»

Unabhängig davon sei es wichtig, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherstelle, bevor sie Daten teile. Die UBS war in Frankreich erst im Februar wegen Geschäften mit Steuerhinterziehern zu einer Milliardenstrafe verurteilt worden. Sie hat das Urteil angefochten.

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