Bundesverwaltungsgericht Halbstundentakt für die S3 ist gesichert

SDA

29.5.2019 - 16:01

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Halbstundentakt der S3 zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach in der Hauptverkehrszeit gesichert. (Archivbild)
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Halbstundentakt der S3 zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach in der Hauptverkehrszeit gesichert. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der Halbstundentakt der S3 ist in der Hauptverkehrszeit zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Kantons Zürich, der Stadt Bülach und des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) gutgeheissen.

In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Interessen des Personenverkehrs jene des Güterverkehrs überwiegen. Aus diesem Grund sei dem Personenverkehr die nötige Anzahl Trassen für den Halbstundentakt zu sichern.

Die gutgeheissene Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid des Bundesamt für Verkehr (BAV) der vorsah, dass dem Güterverkehr auf dem Streckenabschnitt zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach zur Hauptverkehrszeit eine Mindestkapazität an Trassen gesichert wird.

Diese Zuteilung basiert auf dem im Januar 2017 eingeführten Netznutzungskonzept. Mit diesem neuen System soll die Eisenbahninfrastruktur für die Personenbeförderung und den Gütertransport gleichberechtigt weiterentwickelt werden.

Der Entscheid des BAV hätte zur Folge gehabt, dass der Halbstundentakt der S3 in der Hauptverkehrszeit nicht hätte eingeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in seinem Urteil die Interessen an der Personenbeförderung und dem Gütertransport umfassend geprüft.

«Nachgewiesene Belastung»

Jene der Personenbeförderung überwiegen gemäss Gericht aus verschiedenen Gründen. So habe der ZVV die Einführung des Halbstundentaktes über Jahre hinweg transparent geplant, was vom BAV unterstützt worden sei.

Der Kanton Zürich und der Verkehrsverbund hätten zudem bereits Investitionen in die Infrastruktur und das Rollmaterial getätigt. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass der ZVV die Belastung der S-Bahn-Strecke auf dem entsprechenden Abschnitt nachgewiesen habe.

Die Nutzungsdaten des Güterverkehrs würden hingegen zeigen, dass die strittigen Trassen bisher weder regelmässig, noch stark genutzt worden sind. Im Fahrplanjahr 2019 ist gemäss Urteil nur eine von sieben strittigen Trassen, die für den Güterverkehr reserviert war, tatsächlich von diesem beansprucht worden. Dabei soll es sich um den Transport von leeren Güterwagen gehandelt haben.

Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgericht gilt für die Netznutzungspläne 2019 bis 2024. Damit der Halbstundentakt 2019 zunächst provisorisch eingeführt werden konnte, erliess das Bundesverwaltungsgericht vergangenen Sommer eine vorsorgliche Massnahme.

Der ZVV hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, wie es in einer Medienmitteilung vom Mittwoch heisst. Mit dem Urteil werde insbesondere die Planungs- und Investitionssicherheit aller Beteiligten geschützt.

«Neues System obsolet»

Das BAV stellt sich auf den Standpunkt, dass es auf den Schienen immer wieder zu Engpässen komme. Leidtragender sei der Güterverkehr, für den kaum mehr «Slots» gefunden würden. Aus diesem Grund sei das neue Netznutzungskonzept eingeführt worden.

Mit dem vorliegenden Urteil wurde nach Ansicht des Verbands der verladenden Wirtschaft (VAP) das neue Netznutzungskonzept seines Kerngehalts beraubt. Dies geht aus einer Medienmitteilung vom Mittwoch hervor.

Die langfristige Sicherstellung von genügend Kapazitäten für den Güterverkehr sei ernsthaft in Frage gestellt. Das sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, als er das Gütertransportgesetz revidiert habe.

Der Güterverkehr werde im Gegensatz zum Personenverkehr nicht langfristig minutengenau geplant. Vielmehr unterliege er konjunkturellen Schwankungen, die sich kurzfristig ändern könnten. Wenn die bei der ursprünglichen Netzplanung für den Güterverkehr reservierten Kapazitäten nicht mehr zur Verfügung stünden, könnten die Transporte nicht ausgeführt werden. Sie müssten dann auf die Strasse verlagert werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1216/2018 vom 21.05.2019)

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